Weil die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Bochum die am 13. Juli 2018 erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers entgegen einer gerichtlichen Anordnung vom gleichen Tage bislang nicht rückgängig gemacht hat, wurde ihr - dem Antrag des Tunesiers folgend - mit Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom heutigen Tage ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € für den Fall angedroht, dass sie der gerichtlichen Anordnung nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.
Bei ihrer Entscheidung stellte die Kammer maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken. Nach Angaben der Ausländerbehörde sollen bislang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein. Diese Maßnahmen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer nach dem Beschluss vom 13. Juli 2018 unverzüglich durchzuführenden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen.
Die Verpflichtung der Ausländerbehörde sei durch die zwischenzeitlich gegen den Beschluss der 8. Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen nicht entfallen.
Die Anordnung zielt auf die Umsetzung der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung, um Sami A aus Tunesien nach Deutschland zurückzuholen. Nachdem die tunesischen Behörden erklärt haben, dass sie Sami A nicht nach Deutschland zurückkehren lassen, zielt die Vollstreckung auf eine objektiv aussichtslose Handlung. Das Land schuldet keine Aktionen, sondern ein Ergebnis. Ist dieses nicht mehr erreichbar, so kann auch ein Zwangsmittel nicht zulässig verhängt werden. Letztlich verlangt der Vollstreckungsbeschluss, dass an Tunesien eine sinnlose Bitte auf Rücküberstellung gerichtet wird. Es wäre interessant zu wissen, welche Maßnahmen die Richter in ihrem Beschluss als geeignet ansehen, um das Ziel der Rückholung zu erreichen. Denn offensichtlich geht die Kammer davon aus, dass eine Rückholung - entgegen der Äußerungen tunesischer Behörden - objektiv möglich bleibt.
Gegen die heute bekanntgegebene Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu.
Aktenzeichen: 8 L 1359/18