Sami A.

  • Sami A.: Oberverwaltungsgericht bestätigt Rückholverpflichtung

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Stadt Bochum zu Recht verpflichtet, den von ihr abgeschobenen tunesischen Staatsangehörigen Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2018 entschieden und die Beschwerde der Stadt Bochum zurückgewiesen.

  • Verwaltungsgericht droht Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers an

    Weil die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Bochum die am 13. Juli 2018 erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers entgegen einer gerichtlichen Anordnung vom gleichen Tage bislang nicht rückgängig gemacht hat, wurde ihr - dem Antrag des Tunesiers folgend - mit Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom heutigen Tage ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € für den Fall angedroht, dass sie der gerichtlichen Anordnung nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

  • Hätte Sami A. einfach aus Tunesien nach Deutschland zurückfliegen können?

    Die Nachrichtenlage hat sich in den letzten Tagen unmerklich geändert. Die Erkenntnis, dass die Abschiebung von Sami A. rechtmäßig eingeleitet worden war, scheint sich auch bei den Medien durchzusetzen. Denn nun werden die letzten Minuten des Fluges nach Tunesien zum Schlüssel für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Doch trifft die Aussage der Bundespolizei, bis zur Übergabe an die tunesischen Behörden wäre ein Rücktransport nach Deutschland möglich gewesen, zu?