Arbeitsmarktzugang

  • Regelmäßig kein erneutes Asylverfahren in Deutschland nach Schutzgewährung in Griechenland

    Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit drei am 6. August 2024 verkündeten und nunmehr schriftlich begründeten Urteilen entschieden, dass jedenfalls männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, dort keine menschenrechtswidrige Behandlung durch systemische Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem droht. Damit haben sie keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland. Etwas anderes soll gegebenenfalls für solche Personen gelten, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen.

  • Rücknahme des Asylantrags als Umstiegsmöglichkeit vom Asylverfahren in den Arbeitsmarkt

    Der Gesetzgeber hat eine weitgehend unbeachtete Möglichkeit des Umstiegs aus einem Asylverfahren in den Arbeitsmarkt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390 vom 22. Dezember 2023) geschaffen. Die Möglichkeit, nach Beendigung des Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 AufenthG zu erhalten, steht ausschließlich Asylbewerbern zu, die vor dem 29. März 2023 in das Bundesgebiet eingereist sind und ihren Asylantrag zurücknehmen.

  • Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige aus dem Westbalkan wird verlängert

    Die Regelung in § 26 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit der sogenannten Westbalkanregelung soll verlängert werden. Die Regelung ist derzeit bis Ende 2020 befristet und hat sich seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2016 zu einem intensiv genutzten Weg der legalen Arbeitsmigration entwickelt.