Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen teilweise nichtig

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Mit Urteil vom 4. September 2018 hat das Oberverwaltungsgericht eine Wohnsitzauflage aufgehoben, mit welcher die Bezirksregierung Arnsberg einen irakischen Flüchtling verpflichtet hatte, in Kerpen seinen Wohnsitz beizubehalten. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, die zugrunde gelegte Vorschrift der nordrhein-westfälischen Aus­länder-Wohnsitzregelungsverordnung sei nicht mit Bundesrecht vereinbar.

Dem Kläger war im März 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Da­raufhin wurde er im April 2017 verpflichtet, seinen Wohnsitz für längstens drei Jahre in Kerpen zu nehmen. Dieser Stadt war er bereits im Rahmen seines Asylverfahrens zugewiesen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage des Irakers gegen die Wohnsitzauflage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hatte er beim Oberverwaltungsgericht nun Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 18. Senat ausgeführt: Es spreche zwar vieles dafür, dass § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Flüchtlinge - vorbehalt­lich bestimmter Ausnahmen - aus integrationspoliti­schen Gründen zulässigerweise ver­pflichte, ihren Wohnsitz in dem Bundesland beizubehalten, in das sie zur Durch­füh­rung ihres Asylverfahrens zugewiesen waren. Rechtswidrig und nichtig sei aber die landesrechtliche Bestimmung in § 5 Abs. 4 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV), wonach Flüchtlinge der Gemeinde zugewie­sen werden sollen, in der sie zum Zeitpunkt der Zuweisung ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten. § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG regelten die inhaltlichen Voraus­setzungen für eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort. Die Länder seien insoweit durch § 12a Abs. 9 AufenthG nicht zu inhaltlichen Vorgaben, sondern lediglich zu näheren Regelungen hinsichtlich der Organisation und des Ver­fahrens der Verpflichtung zur Wohnsitznahme ermächtigt. Diesen Ermächtigungs­rahmen habe das Land mit § 5 Abs. 4 AWoV überschritten, wonach Flüchtlinge der Gemeinde zugewiesen werden sollen, in der sie zum Zeitpunkt der Zuweisung ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten. Die Bestimmung sei auch im Übrigen nicht mit Bundesrecht vereinbar. § 12a Abs. 3 AufenthG schreibe vor, dass die Wohnsitzauf­lage unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erlassen werde. Dieses Erfordernis werde durch § 5 Abs. 4 AWoV ausgeblendet.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 18 A 256/18 (I. Instanz VG Köln 11 K 5686/17)