BGH zu den Anforderungen an den Haftgrund "unerlaubte Einreise" nach § 62 II 1 Nr. 1 AufenthG

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Der BGH nahm Stellung zur Amtsermittlungspflicht und zur assoziationsrechtlichen Bedeutung bei unerlaubter Einreise ohne gültigen Pass
  1. AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Bei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich prüfen, ob der Ausländer infolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde eine auf diesen Tatbestand gestützte, nicht bestandskräftige Zurückschiebungsverfügung erlassen hat.
  2. AufenthG § 50 Abs. 1
    Ist ein Ausländer ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, kommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 enthaltenen "Stillhalteklausel" nicht in Betracht.

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