Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, das einen Landkreis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige verpflichtete, ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.
Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnten und im April 2022 infolge des Überfalls der Russischen Föderation nach Georgien ausreisten. Dort hielten sie sich mehr als zwei Jahre legal auf und waren in der Lage, ihren Lebensunterhalt aufgrund der selbstständigen Tätigkeit des Ehemanns als Grafikdesigner und der Arbeit der Ehefrau in einem Callcenter sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde zu decken.
Im Jahr 2024 reisten sie aus Georgien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim zuständigen Landkreis die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge und die zugleich erlassenen Abschiebungsandrohungen haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel mit Erfolg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Kassel verpflichtete den Landkreis, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG zu erteilen und hob die Abschiebungsandrohungen auf. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel hat der Landkreis am 24. November 2025 Berufung eingelegt.
Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat heute das Berufungsverfahren ausgesetzt und den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Der EuGH soll klären, ob ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, nicht mehr in den personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, der den vorübergehenden Schutz regelt, fallen, wenn sie sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren legal, aber ohne Aufenthaltstitel, aufgehalten haben und ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch Einkünfte aus der Ausübung einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten.
Der EuGH soll außerdem prüfen, ob eine Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes davon abhängig ist, ob ukrainischen Staatsangehörigen, die sich vor ihrem Schutzersuchen in der Europäischen Union in einem Drittstaat aufgehalten haben, eine Rückkehr in den Drittstaat möglich ist, und ob dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich ist.
Zugleich wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in die Ukraine entgegenstehen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 3 A 2624/25.
Die Vorlage hat folgende Fragestellung:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, Seite 1; im Folgenden: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausge-wogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, Seite 12; im Folgenden: Richtlinie 2001/55/EG) dahingehend auszulegen, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ih-ren Aufenthalt in der Ukraine hatten, nicht mehr in den personellen Anwendungs-bereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen,
- wenn sie sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (hier: 9. April 2022 bis 21. April 2024) legal, aber ohne Aufenthaltstitel, aufgehalten haben und
- ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch Einkünfte aus der Ausübung einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten?
Gilt die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs nur, wenn dem ukrai-nischen Staatsangehörigen, der sich vor seinem Schutzersuchen in der Europäi-schen Union in einem Drittstaat aufgehalten hat, eine Rückkehr in den Drittstaat möglich ist und ist dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Auf-enthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich?
2. Stehen die Richtlinie 2001/55/EG und der zu ihrer Konkretisierung ergangene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 dem Erlass einer Rückführungsentschei-dung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abl. L 348 vom 24. Dezember 2008, Seite 98; im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG) in die Ukraine entgegen?


