Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. Dezember 2019 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung angerufen, ob die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG an ein Kind, das eine andere Staatsangehörigkeit als die des schutzberechtigten Elternteils besitzt, von der in Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) gründenden Befugnis der Mitgliedstaaten gedeckt ist, günstigere Normen zur Entscheidung darüber zu erlassen, wer als Flüchtling gilt, bzw. ob dies i.S.d. Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes unvereinbar ist.