Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 4. Juli 2019 (BVerwG 1 C 45.18) in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten einen Asylantrag, den das Bundesamt ablehnte. Die auf Schutzgewähr gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der allein wegen des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugelassenen Berufung gab das Oberverwaltungsgericht nur in Bezug auf die Ehefrau und die Kinder statt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung läge für sie ein Abschiebungsverbot vor, weil die Mutter wegen der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Existenzminimum für sich und ihre Kinder nicht werde erwirtschaften können. Der Kläger indes werde als (alleinstehender) gesunder, leistungsfähiger Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch ohne soziales Netzwerk auf niedrigem Niveau sicherzustellen. Für die Prüfung möglicher trennungsbedingter Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis sei die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesamt verpflichtet, auch für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass Abschiebungsverbote für jeden Schutzsuchenden gesondert zu prüfen sind. Bei der Prognose, welche Gefahren oder Schwierigkeiten im Herkunftsland drohen, ist indes auf eine zwar hypothetische, aber realitätsnahe Rückkehrsituation abzustellen. Bei einer im Bundesgebiet tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist dabei im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Die bisherige Rechtsprechung, die in solchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückkehr im Familienverband angenommen hatte, wird aufgegeben. Nicht zu entscheiden war, ob dieser Grundsatz auch dann greift, wenn eine Familientrennung ausnahmsweise mit dem besonderen Familienschutz nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vereinbar wäre.
Den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 C 49.18 und 50.18 lagen im Kern vergleichbare Sachverhalte und Erwägungen zugrunde.
Quelle: Presseerklärung des BVerwG