Haft nach § 62 Abs. 1 AufenthG.
  1. Zur Unwirksamkeit des Haftantrages bei nicht unterschriebenem Antrag war.
  2. Zur unzureichenden Begründung des Haftantrages, weil lediglich verschiedene Kästchen in einem eine Mehrfachauswahl anbietenden Vordruck angekreuzt worden sind.
  3. Zur fehlenden Prognose bei Vorbereitungshaft und Drei-Monats-Frist bei Sicherungshaft.
  4. Zum Amtsermittlungsgrundsatz bei Überstellungsverfahren nach Dublin.

Über die Grundvoraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäß § 57 Abs. 1 AuslG haben allein die Ausländerbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte zu befinden, nicht hingegen der Haftrichter; dieser ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, also für die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Kommentierung zu den Anforderungen an die Vorbereitungshaft unter Bezug auf OLG München
  1. Die Anordnung von Vorbereitungshaft setzt voraus, dass die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung hinreichend sicher ist, die Ausländerbehörde nach Erlass der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht des Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will und hierzu die Inhaftnahme des Betroffenen erforderlich ist (Haftgrund), mit der Ausweisungsverfügung innerhalb eines Zeitraums von in der Regel höchstens sechs Wochen zu rechnen ist.
  2. Der Haftgrund, der die Anordnung von Vorbereitungshaft rechtfertigt, unterliegt
    strengeren Anforderungen als der Haftgrund, der die Anordnung von Sicherungshaft erlaubt; denn bei Vorbereitungshaft steht die Ausreiseverpflichtung des Ausländers noch nicht fest.

Stand: 27.11.2009