Über die Grundvoraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäß § 57 Abs. 1 AuslG haben allein die Ausländerbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte zu befinden, nicht hingegen der Haftrichter; dieser ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, also für die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde.