§ 80 AsylG

  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof konkretisiert den Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG

    Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat über den Umfang des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG in seiner seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung entschieden. Der 3. Senat ändert zwar seine bisherige Rechtsprechung, hält aber an dem Ergebnis fest, dass sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) dem Beschwerdeausschluss unterliegen, sofern die Abschiebung an eine asylrechtliche Vollstreckungsgrundlage nach den §§ 34 oder 34a AsylG anknüpft. Dabei setzt sich der Senat ausführlich mit der Entscheidung des 10. Senats des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der Entscheidung des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinander.

  • Erweiterung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG

    Das Rückführungsverbesserungsgesetz ist beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet worden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Über den Innenausschuss des Bundestags ist noch eine bedeutsame Änderung aufgenommen worden. Das Asylgesetz soll auch in § 80 AsylG geändert werden, indem die Norm um einen Passus (Hervorhebung) ergänzt wird (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 11):