Chancen-Aufenthaltsrecht

  • Ende des Chancen-Aufenthaltsrechts

    Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 3 B 1501/24) entschieden, dass Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die vor dem Außerkrafttreten der Norm gestellt wurden, nicht mehr zu einem Aufenthaltsrecht führen können. Nach Auffassung des Senats stellt § 104c AufenthG in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Auf die bis zum 30. Dezember 2025 gültige Fassung der Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen und diese auch bei späteren Änderungen des Gesetzes nicht eingeführt hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dem man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte, oder eine ausfüllungsfähige Lücke

  • Das Chancen-Aufenthaltsrecht als neuer Weg zum Spurwechsel für Geduldete

    In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Ansätze, um die Zahl geduldeter Ausländer in Deutschland zu reduzieren. Weder die Verschärfung des Aufenthaltsrechts durch das Gesetz zur bessern Durchsetzung der Ausreisepflicht im Jahr 2019, mit dem die Duldung light (§ 60b AufenthG) eingeführt wurde, noch Legalisierungsbemühungen hatten Erfolg. Es bestehen daher berechtigte Zweifel, dass der Spurwechsel durch das Chancen-Aufenthaltsrecht erfolgreicher sein wird.

  • Erlass im Vorfeld des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

    Mit der Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts soll die Zahl der Langzeitgeduldeten reduziert und die Praxis der Kettenduldungen für den erfassten Personenkreis beendet werden. Diese einjährige Aufenthaltserlaubnis wird langjährig Geduldeten die Möglichkeit geben, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Sicherung ihres Lebensunterhalts und die Klärung ihrer Identität.