Einreiseverbot

  • Neues Webinar zu Ermessensfehlern beim Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Mitglieder von Migrationsrecht.net können an dem neuen Online-Seminar kostenfrei teilnehmen. Das Webinar soll dazu beitragen, typische Fehler bei der Ermessensausübung im Rahmen der Fristbestimmung nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu vermeiden. Insbesondere die Berücksichtigung von Integrationsleistungen (Spracherwerb, Ausbildung, Schulbesuch usw.) führen in der Praxis zu einer fehlerhaften Ermessensausübung.

  • Anforderungen an die Ermessensentscheidung eines unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 7. September 2021 wichtige Grundsätze zur Befristung des unter der aufschiebenden Bedingung seiner Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgestellt (Az.: 1 C 46.20). Die Entscheidung beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, welche Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind und ggfs. zur Rechtswidrigkeit des vom Bundesamt festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 30 Monaten führen. Die Grundsätze der Entscheidung gelten aber auch für Ermessensentscheidungen, die die Ausländerbehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffen haben.

  • Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Berufsausbildung während des asylgerichtlichen Verfahrens

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer aktuellen Presseerklärung am 7. September 2021 (BVerwG 1 C 46.20) entschieden, dass bei der Bemessung der Dauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots der erfolgreiche Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet durch den Ausländer (erst) während des asylgerichtlichen Verfahrens fristverkürzend zu berücksichtigen ist, nicht schon deren Aufnahme. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Praxis der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 30 Monaten durch das Bundesamt keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, sofern der Ausländer keine Besonderheiten vorträgt, die bei der Fristbestimmung im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind.

  • Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. August 2018 entschieden, dass eine Abschiebung eines Ausländers nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil zuvor keine Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots getroffen wurde. Die fehlende Entscheidung über die zeitliche Dauer des Einreiseverbots steht daher auch nicht der Erhebung von Abschiebungskosten entgegen. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals klargestellt, dass aufgrund EU-Rechts ein Einreiseverbot immer eine behördliche oder richterliche Einzelfallentscheidung voraussetzt und nicht allein automatisch aufgrund einer gesetzlichen Anordnung entsteht. Die Regelung im Aufenthaltsgesetz, die kraft Gesetzes mit jeder Abschiebung ein Einreiseverbot gegenüber dem Ausländer anordnet (§ 11 Abs. 1 AufenthG), ist wegen des Fehlens einer Einzelfallwürdigung mit Unionsrecht unvereinbar.

  • Europarechtswidrigkeit des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG

    Vortrag zu den Grenzen und möglichen Lösungen der Unvereinbarkeit des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie. Zu Einzelheiten siehe hier.

  • Ausländerbehörden sind für die Aufhebung von Einreise- und Aufenthaltsverboten zuständig

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25. Januar 2018 (BVerwG 1 C 7.17) die zwischen Bund und Ländern streitige Frage, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen einen Ausländer verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist, zugunsten einer Zuständigkeit der Ausländerbehörden entschieden.