Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. August 2018 entschieden, dass eine Abschiebung eines Ausländers nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil zuvor keine Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots getroffen wurde. Die fehlende Entscheidung über die zeitliche Dauer des Einreiseverbots steht daher auch nicht der Erhebung von Abschiebungskosten entgegen. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals klargestellt, dass aufgrund EU-Rechts ein Einreiseverbot immer eine behördliche oder richterliche Einzelfallentscheidung voraussetzt und nicht allein automatisch aufgrund einer gesetzlichen Anordnung entsteht. Die Regelung im Aufenthaltsgesetz, die kraft Gesetzes mit jeder Abschiebung ein Einreiseverbot gegenüber dem Ausländer anordnet (§ 11 Abs. 1 AufenthG), ist wegen des Fehlens einer Einzelfallwürdigung mit Unionsrecht unvereinbar.

Die Kläger, serbische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung. Die nach ihrer Einreise nach Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung an. Nachdem die Kläger im August 2013 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren, machte der Beklagte mit Leistungsbescheiden vom März und Juni 2014 die Erstattung von Kosten für die Abschiebung i.H.v. insgesamt 5 403,53 € geltend. Erst nach erfolgter Abschiebung hatte der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung mit Bescheid vom Juni 2014 befristet.

Den gegen die Leistungsbescheide gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Abschiebung sei rechtswidrig erfolgt, weil das automatisch kraft Gesetzes bewirkte Einreiseverbot nicht entsprechend den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie bis spätestens zum Abschluss der Abschiebung zeitlich befristet worden sei.

Auf die Revision des Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil geändert und die Klagen abgewiesen. Dass im Abschiebungszeitpunkt eine Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung nicht ergangen war, ist für die Erhebung von Abschiebungskosten unerheblich. Liegt - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Abschiebung aber keine gesondert angreifbare behördliche Entscheidung über ein Einreiseverbot vor, kann dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht berühren.