Flüchtling

  • EuGH entscheidet zum Familiennachzug zu Flüchtlingen

    Der Gerichtshof der EU hat in den verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) und in der Rechtssache C-279/20 (Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes) Entscheidungen zur Familienzusammenführung zu Flüchtlingen getroffen. Er entschied, dass die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Familienzusammenführung an den Elternteil eines während dieses Verfahrens volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings gegen das Unionsrecht verstößt. Gleiches gilt für den Fall, dass ein solcher Antrag von einem minderjährigen Kind gestellt wird, das volljährig geworden ist, bevor sein Vater als Flüchtling anerkannt wurde.

  • Hürden beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen sind bei Versäumung der 3-monatigen Antragsfrist unionsrechtskonform

    Der EuGH hat in der Rechtssache C-380/17 am 7. November 2018 in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) entschieden, dass einem Flüchtling, der nach seiner unanfechtbaren Anerkennung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 29 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 AufenthG) einen Antrag auf Familienzusammenführung stellt, die Privilegierungen, insbesondere der Verzicht auf die Lebensunterhaltssicherung, vorenthalten werden darf. Allerdings verhielte es sich anders, wenn die verspätete Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist.

  • Begrenzung der Haftung aus Verpflichtungserklärungen für Unterstützer von Flüchtlingen möglich

    Angesichts des Elends tausender syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge haben sich in Deutschland viele Menschen bereit erklärt, mit ihrem Einkommen und Vermögen zu haften, um Flüchtlingen die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Nun zeigt sich ein Weg aus der Haftungsfalle, die mit der Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung verbunden ist.