Lebensunterhaltssicherung

  • Lebensunterhaltssicherung als Nachzugsvoraussetzung

    Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhaltdes Ausländers im Bundesgebiet gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. SGB II-Leistungen, Sozialgeld, Grundsicherung, Sozialhilfe) bestreiten kann. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel kann bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dann unbeachtlich sein, wenn im Aufenthaltsgesetz die Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich nicht verlangt wird.