Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. März 2018 (Az.: 9 B 56/19) einer Bulgarin die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit versagt, weil eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergab, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Freizügigkeitsregelung nicht erreicht wurde. Denn die Betroffene habe in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeit als Arbeitnehmer willkürlich herbeigeführt habe, um ergänzende Sozialhilfe zu erlangen.