Missbrauch

  • Keine Freizügigkeit bei missbräuchlichen Praktiken zur Erlangung von Sozialleistungen

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. März 2018 (Az.: 9 B 56/19) einer Bulgarin die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit versagt, weil eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergab, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Freizügigkeitsregelung nicht erreicht wurde. Denn die Betroffene habe in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeit als Arbeitnehmer willkürlich herbeigeführt habe, um ergänzende Sozialhilfe zu erlangen.

  • Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Scheinvaterschaften

    Mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht soll ein behördliches Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen werden. Diese Regelung kommt völlig überraschend und war bis zur Beschlussempfehlung nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesländer an die für den Gesetzentwurf erzielte Vorabeinigung im Rahmen der Innenministerkonferenz im Bundesrat gebunden fühlen.