sichere Herkunftsstaaten

  • EU-Kommission will GEAS-Regelungen über sichere Herkunftsländer vorziehen

    Die EU-Kommission schlug am 16. April 2025 per Änderungsverordnung[zzgl. Annex - KOM(2025) 186 endgültig] vor, dass die Mitgliedstaaten bereits vor dem Inkrafttreten des vollständigen Asylpakets im Juni 2026 die Regelungen über die sicheren Herkunftsstaaten anwenden dürfen, um den Mitgliedstaaten zu helfen, den bestehenden Rückstau bei den Asylanträgen zu verringern.

  • EuGH prüft: Wann ist ein Herkunftsland wirklich „sicher“?

    Das Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten“ steht erneut im Fokus europäischer Rechtsprechung. Anlass ist ein aktueller Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), bei dem zwei Asylsuchende aus Bangladesch betroffen sind. Italien hatte ihr Herkunftsland per Gesetz als „sicher“ eingestuft – mit weitreichenden Folgen: Die Verfahren wurden beschleunigt, die Betroffenen in eine albanische Transitzone verbracht und ihre Anträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Der Begriff des sicheren Herkunftsstaats, dessen Grundsatz und Umsetzung in den Art. 36 und 37 sowie in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU niedergelegt sind, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine besondere Regelung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einzuführen, nach der sie das Verfahren beschleunigen und an der Grenze oder in Transitzonen durchführen können, wenn Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Länder über einen ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder schwerwiegenden Verletzungen ihrer Grundrechte verfügen.