EU-Kommission will GEAS-Regelungen über sichere Herkunftsländer vorziehen

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Die EU-Kommission schlug am 16. April 2025 per Änderungsverordnung [zzgl. Annex - KOM(2025) 186 endgültig] vor, dass die Mitgliedstaaten bereits vor dem Inkrafttreten des vollständigen Asylpakets im Juni 2026 die Regelungen über die sicheren Herkunftsstaaten anwenden dürfen, um den Mitgliedstaaten zu helfen, den bestehenden Rückstau bei den Asylanträgen zu verringern.

Weiterhin werden mit der Asylverfahrensverordnung zusätzliche Instrumente eingeführt, die den Mitgliedstaaten eine effizientere Bearbeitung von Asylanträgen ermöglichen.

Erstens wird ein neuer Grund für die Anwendung beschleunigter und grenzüberschreitender Verfahren auf der Grundlage einer EU-weiten Anerkennungsquote von 20 % gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der Asylverfahrensverordnung eingeführt. Diese Anerkennungsquote bezieht sich auf den Anteil der Antragsteller mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit, denen EU-weit internationaler Schutz gewährt wird. Liegt diese Quote bei 20 % oder darunter, so dies ein Hinweis darauf, dass die Anträge dieser Staatsangehörigkeit wahrscheinlich unbegründet sind. Mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Asylfragen und in Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass

  • Bangladesch,
  • Kolumbien,
  • Ägypten,
  • Indien,
  • Marokko und
  • Tunesien sowie
  • der potenzielle EU-Beitrittskandidat Kosovo

angesichts der sehr niedrigen Anerkennungsquoten Schutzsuchenden bei ihrer Rückkehr in die vorgenannten Staaten keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im Sinne der Verordnung 2024/1347 droht und diese daher als sichere Herkunftsländer eingestuft werden können [EU-Liste vom 16.04.2025 – COM(2025) 186 final].

Zweitens kam die Kommission zu dem Schluss, dass Länder, denen Status eines EU-Beitrittskandidaten zuerkannt wurde, als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Asylverfahrensverordnung eingestuft werden können, sofern nicht bestimmte besondere Umstände vorliegen. In Bezug auf die Länder, denen der Status eines EU-Beitrittskandidaten zuerkannt wurde, sind in Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union die Bedingungen und Grundsätze festgelegt, die jedes Land erfüllen muss, das Mitglied der EU werden möchte. Diese Kriterien ("Kopenhagener Kriterien") wurden 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt und 1995 vom Europäischen Rat in Madrid verschärft.

Die Länder, denen der Status eines EU-Beitrittskandidaten zuerkannt wurde, können daher als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Asylverfahrensverordnung bezeichnet werden.

Die Kommission hat nur den Kosovo aufgenommen. Aber auch die Türkei würde als Beitrittskandidat mit einer Anerkennungsquote von 12,3 % die Kriterien erfüllen.