Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. März 2020 in der Rechtsache C-564/18 entschieden, dass alleine die bloße Einreise über einen als "sicher" titulierten Drittstaat (hier: Serbien) nicht ausreicht, um ein Asylgesuch ohne inhaltliche Prüfung als "unzulässig" abzulehnen. Aus diesem Grund ist das derzeit geltende ungarische Asylrecht unionsrechtswidrig.