Einreise über Serbien führt nicht zur Unzulässigkeit eines Asylbegehrens

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. März 2020 in der Rechtsache C-564/18 entschieden, dass alleine die bloße Einreise über einen als "sicher" titulierten Drittstaat (hier: Serbien) nicht ausreicht, um ein Asylgesuch ohne inhaltliche Prüfung als "unzulässig" abzulehnen. Aus diesem Grund ist das derzeit geltende ungarische Asylrecht unionsrechtswidrig.

Der Gerichthof führte in seiner Entscheidung aus, dass die Voraussetzungen des Unionsrechts in Bezug auf die Fallgruppen, die eine Zurückweisung eines Asylbegehrens als unzulässig rechtfertigen, abschließend geregelt sind. Die Mitgliedstaaten sind daher nicht berechtigt neue Fallgruppen einzuführen, die eine inhaltliche Prüfung von Asylbegehren ausschließen.

Als Voraussetzung einer Unzulässigkeitsentscheidung kam in dem entschiedenen Fall, in dem der syrische Asylsuchende auf seinem Weg in die EU lediglich durch Serbien gereist war, nur die Annahme eines sicheren Drittstaats in Betracht. Serbien kann aber nur dann als sicherer Drittstaat angesehen werden, wenn zwischen dem Asylbewerber und dem Drittstaat eine „Verbindung“ besteht.

Der Gerichthof stellt klar, dass allein die Durchreise durch einen Drittstaat keine hinreichende Verbindung begründet, sodass die Voraussetzungen des Unzulässigkeitsgrundes nicht vorliegen:

46……Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus dem 44. Erwägungsgrund und aus Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ergibt, die für die Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes erforderliche Verbindung zwischen dem Antragsteller auf internationalen Schutz und dem betreffenden Drittstaat ausreichend sein muss, um eine Rückkehr des Antragstellers dorthin als vernünftig erscheinen zu lassen.
47 Der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz das Gebiet eines Drittstaats durchreist hat, kann aber für sich genommen nicht die Annahme begründen, dass er vernünftigerweise in dieses Land zurückkehren könnte.“

Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta starren Fristvorgaben für Gerichte (hier: Frist von 8 Tagen) entgegensteht, die die gebotene umfassende und unabhängige inhaltliche und rechtliche Überprüfung einer "Unzulässigkeits"-Entscheidung im Einzelfall nicht ermöglichen.

Auch diesbezüglich verstößt ungarisches Recht gegen Unionsrecht.