Trennungsgebot

  • Aufhebung des Trenungsverbots bei der Abschiebungshaft ist ausnahmsweise mit Unionsrecht vereinbar

    „Gefährder“ dürfen für die Dauer ihrer Abschiebungshaft ausnahmsweise in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden.

  • Aufhebung des Trennungsgebots verstößt gegen Unionsrecht

    Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) bestimmt, dass die Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Nur wenn in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, kann die Unterbringung nach Satz 2 in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, wobei die Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen sind.