Gesetzliche Vorgaben / Möglichkeit politischer Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund - Menschen mit Migrationshintergrund

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Menschen mit Migrationshintergrund

Stellt man auf den allgemeinen Sprachgebrauch außerhalb von Wissenschaft und Statistik (auch letztere kann wissenschaftlich betrieben werden) ab, handelt es sich bei den Menschen mit ohne Migrationshintergrund um einen sehr jungen Versuch, die ganze Menschheit in zwei Gruppen zu teilen. Historisch betrachtet ist der wandernde Mensch die Regel und der lebenslang sesshafte die Ausnahme. Wanderung ist ein Menschheitsschicksal. Ohne sie wäre vermutlich nur ein einziger Kontinent unserer Erde bewohnt. Gerade im Zeitalter der Globalisierung brauchen wir den wandernden Menschen. Übrigens hatte dies ein CDU-Abgeordneter schon 1975 erkannt, allerdings nicht bei der Reformierung des Ausländerrechts, sondern in einer Bundestagsdebatte über ein Auswandererschutzgesetz! Trotz der allgemein gebilligten Wertschätzung von Wanderungen und Wanderern setzen Gesellschaft und Staat nicht in erster Linie auf den wandernden Menschen, sondern auf den einheimischen, der seine Heimat nie verlassen hat. Da im Allgemeinen nur ihm die maßgeblichen Mitwirkungsrechte zustehen, liegt es nahe, die andere Gruppe näher zu beschreibenBedenkt man den Zweck einer solchen Definition, müssen in erster Linie diejenigen erfasst werden, die aufgrund ihres Wanderung benachteiligt und mehr oder weniger von der politischen Mitwirkung ausgeschlossen sind. Über diese Migranten hinaus bietet es sich aber an, auch die Nachkommen von Migranten einzubeziehen, da auch sie oft von den Fernwirkungen des Migrationsschicksals betroffen werden. Ein weiteres Kriterium für die Zurechnung zur Gruppe der Menschen mit Migrationshintergrund könnte das Überschreiten der Grenzen des Heimatstaats sein. Dann wären Binnenwanderer ausgenommen. Mit Rücksicht auf den hier vor allem maßgeblichen Bezugspunkt der politischen Teilhabe in einem Staat sollte tatsächlich ein Migrationshintergrund nur dann angenommen werden, wenn der Heimatstaat verlassen worden ist. Damit sind allerdings viele Millionen von Wanderarbeitnehmern (z. B. in China) und von Flüchtlingen (weltweit) aus unserer Betrachtung ausgeschlossen.

 

 

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Dennoch können in manchen Fallgruppen Zuordnungszweifel bestehen. Haben die Nachkommen der deutschen Auswanderer früherer Jahrhunderte nach USA und Russland einen Migrationshintergrund? Oder gewinnen letztere einen solchen erst durch die Aufnahme im Spätaussiedlerverfahren? Ist auch der hier geborene und voll integrierte Enkel eines Ende der 1950er Jahre angeworbenen italienischen Arbeiters erfasst? Und wie steht es mit dem 1946 aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft nach Köln entlassenen Wehrpflichtigen aus Breslau? Wie verhält es sich mit dem Aussiedler aus den von Polen besetzten Gebieten im Jahre 1955? Da sich weitere Unterscheidungsversuche als sehr schwierig erweisen, soll hier ein verhältnismäßig weiter Begriff „Migrationshintergrund“ zugrunde gelegt werden. Einerseits wird nachfolgend allein auf das Verlassen des Heimatstaats abgestellt, andererseits werden die Nachfahren von Migranten einbeziehen.