Der ordre public-Vorbehalt in der Familienzusammenführungsrichtlinie

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Auswirkungen auf das AufenthG

Kann der ordre public-Vorbehalt nicht unter Rückgriff auf die Rechtslage für EU-Bürger konkretisiert werden, so liegt dessen Bedeutung vor allem in der vorgeschriebenen Berücksichtigung persönlicher Belange, soweit sie durch Art. 17 konkretisiert werden. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten im Falle der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen die Art und Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Personen und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedsstaat, sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu dem Herkunftsland gebührend zu berücksichtigen, führt zu einer Modifizierung der Ist- und Regelausweisung (§§ 53 und 54 AufenthG). Insoweit schreibt die Richtlinie nämlich gemeinschaftsrechtlich die Berücksichtigung des Art. 8 EMRK im Rahmen der entsprechenden ausländerrechtlichen Entscheidungen fest. Hierdurch wird zwar nicht unmittelbar die geltende Rechtslage verändert, da Art. 8 Abs. 1 EMRK auch heute schon im Rahmen aufenthaltsbeendender Entscheidungen zwingend zu berücksichtigen ist. Jedoch beruhte bislang die Pflicht zur Beachtung der Vorgaben der europäischen Menschenrechtskonvention auf dem deutschen Transformationsgesetz, mit dem der völkerrechtliche Vertrag und seine Zusatzprotokolle gemäß Artikel 59 Abs. 2 GG in nationales Recht transformiert wurden. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die EMRK und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes. Die Einordnung als Bundesrecht führt dazu, dass Behörden und Gerichte die europäische Menschenrechtskonvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 14.10.2004 (- 2 BvR 1481/04 -) Folgendes klargestellt:
„Zur Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.“

Bei der Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsordnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, dass verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

{mosgoogle} Sind sowohl Behörden als auch Gerichte verpflichtet, die Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie die darauf beruhende Rechtssprechung des EGMR zur Kenntnis zu nehmen, so führt die Bestimmung des Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie letztlich dazu, dass diese Verpflichtung gemeinschaftsrechtlich verankert wird. Im Rahmen der Ist- und Regelausweisungen wird daher immer zu prüfen sein, ob das gefundene Ergebnis mit dem Art. 8 Abs. 1 EMRK in Einklang steht, da sich die ausländerrechtliche Maßnahme andernfalls sowohl als völkerrechtswidrig als auch gemeinschaftswidrig darstellten würde. Darüber hinaus dürfte der ordre public-Vorbehalt in Art. 6 – entgegen der bisherigen gerichtlichen Praxis – den maßgeblicher Burteilungszeitpunkt der zu treffenden Gefahrenprognose auf der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verlagern. Zwar lässt sich weder dem Wortlaut des Art. 6 noch dem des Art. 17 Genaueres in Bezug auf den Zeitpunkt entnehmen, der der Feststellung der "Gegenwärtigkeit" der Gefährdung zugrunde zu legen ist, jedoch steht zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof seine zu EU-Bürgern entwickelte Rechtsprechung auf den ordre public-Vorbehalt der Familienzusammenführungsrichtlinie übertragen werden wird. Diese Übertragung ist im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten wegen Art. 64 Abs. 1 EG in Bezug auf die Konkretisierung der Begriffe öffentliche Ordnung und innere Sicherheit verbleiben muss, nicht zwingend. Denn der Gerichthof hat in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri die Rechtfertigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts maßgeblich aus der Notwendigkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit eng auszulegen, hergeleitet. Eine Klärung dieser Rechtsfrage dürfte erst im Rahmen eines Vorabersuchens zu erreichen sein, wobei die Sonderregelung des Art. 68 EG zu beachten ist. Danach sind nur Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können, zur Vorlage von Fragen zur Auslegung von Rechtsakten, die auf dem Titel IV des EG-Vertrages beruhen, befugt.