Kompetenzschranke des Art. 64 Abs. 1 EG
Spricht die Entstehungsgeschichte in Verbindung mit der 14. Begründungserwägung dafür, dass auch Maßnahmen aufgrund des ordre public-Vorbehaltes möglich sind, weil der Betroffene wegen einer Straftat verurteilt wurde, so ergeben sich insbesondere auch aus Art. 64 Abs. 1 EG begründete Zweifel an der Übertragbarkeit der zu Art. 3 RL 64/221/EWG entwickelten Kriterien auf den des ordre public-Vorbehaltes des Art. 6 der Familienzusammenführungsrichtlinie. Denn Art. 64 EG bestimmt ausdrücklich, dass der Titel IV, auf dem auch die Familienzusammenführungsrichtlinie beruht,
"nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt."
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Die Norm beinhaltet eine Kompetenzschranke zugunsten der Mitgliedsstaaten, die einer abschließenden Regelung des ordre public-Vorbehaltes entgegensteht. Soll die Konkretisierung der Begriffe öffentliche Ordnung und innere Sicherheit den Mitgliedsstaaten nicht vollends entzogen werden, so ist die Reichweite des Vorbehalts des Art. 64 Abs. 1 gleichwohl unklar. Es widerspräche dem supranationalen und vorrangigen Rechtscharakter des Gemeinschaftsrechts, wenn sich die Mitgliedsstaaten durch den Vorbehalt die vollständige Rechtssetzung- und Vollzugszuständigkeit neben der Gemeinschaft eröffnet hätten. Eine derartige Auslegung hätte zur Folge, dass die Mitgliedsstaaten den ordre public-Vorbehalt in der Familiennachzugsrichtlinie eigenständig interpretieren könnten, ohne an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben gebunden zu sein. Gegen diese Ausdehnung spricht der Umstand, dass es sich bei den Begriffen der öffentlichen Ordnung und Schutz der inneren Sicherheit um gemeinschaftsrechtliche Begriffe handelt, die der autonomen Auslegung und Anwendung durch die Mitgliedsstaaten entzogen sind.
Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht, dass die Regelungskompetenz nach Art. 63, 1. Unterabs. Nr. 3 lit. a EG, auf der die Familienzusammenführungsrichtlinie beruht, nur einstimmig ausgeübt werden können. Lediglich für Nummer 3 lit. b hat der Rat mit dem (einstimmigen) Beschluss vom 22. Dezember 2004 über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen, seit dem 1. Januar 2005 die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit eingeführt. Die Mitgliedstaaten können ihre Interessen daher im Rechtsetzungsverfahren hinreichend sicherstellen. Würde ein Mitgliedstaat zunächst einem auf diese Rechtsgrundlagen gestützten Rechtsakt zustimmen, dann aber ihm widersprechende innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, so verhielte er sich im Übrigen treuwidrig (venire contra factum proprium).
Ist der Vorbehalt des Art. 64 Abs. 1 EG daher nicht im Sinne einer eigenständigen Rechtssetzung- und Vollzugszuständigkeit der Mitgliedsstaaten zu verstehen, so bedeutet dies aber nicht, dass damit die restriktive Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 3 RL 64/221/EWG, die den ordre public-Vorbehalt des Art. 39 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 EG konkretisiert, auf Art. 64 Abs. 1 EG übertragen werden kann. Das folgt nicht nur aus dem abweichenden Wortlaut, sondern auch vor allem aus dem unterschiedlichen Sachzusammenhang: Die restriktive Auslegung dieser Begrifflichkeiten durch den Europäischen Gerichtshof rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass es sich um Ausnahmetatbestände der vertraglichen Grundfreiheiten handelt. Im Gegensatz dazu zählen die Kompetenzen der Gemeinschaft für die Bereiche der Asyl-, Visa- und Einwanderungspolitik zu den klassischen Hoheitsaufgaben der Mitgliedsstaaten, die nur sukzessive auf die Gemeinschaft übertragen werden und bei denen sich die Mitgliedsstaaten, insbesondere hinsichtlich der hier bedeutsamen Regelung des Artikel 63, 2. Unterabs. EG, einen Handlungsspielraum haben einräumen lassen.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Vorbehaltsklausel des Art. 64 Abs. 1 EG zwar gemeinschaftsrechtlich auszulegen ist, den Mitgliedsstaaten aber bei der Anwendung ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der einen weniger strengen Maßstab des ordre public-Vorbehaltes – als den zu Art. 3 RL 64/221/EWG entwickelten – nach sich zieht.


