Asylverfahrensrichtlinie

  • Fehlende Anhörung durch das Bundesamt führt zu Rechtswidrigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache Addisdie Verfahrensrechte von Asylbewerbern einem besonderen Schutz unterworfen. Es ist mit der praktischen Wirksamkeit der Verfahrensrichtlinie, unvereinbar, wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung bestätigen könnte, ohne selbst den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien anzuhören.

  • Einreise über Serbien führt nicht zur Unzulässigkeit eines Asylbegehrens

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. März 2020 in der Rechtsache C-564/18 entschieden, dass alleine die bloße Einreise über einen als "sicher" titulierten Drittstaat (hier: Serbien) nicht ausreicht, um ein Asylgesuch ohne inhaltliche Prüfung als "unzulässig" abzulehnen. Aus diesem Grund ist das derzeit geltende ungarische Asylrecht unionsrechtswidrig.

  • Rückführung von Flüchtlingen in andere EU- Mitgliedstaaten auch bei großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse zulässig

    Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 19. März 2019 mit zwei Urteilen (Rechtssache C-163/17 Jawo und in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17 Ibrahim, C-319/17 Sharqawi u. a. und C-438/17 Magamadov) entschieden, dass ein Asylbewerber in den Mitgliedstaat überstellt werden darf, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht.

  • EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.03.2017 in drei Verfahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Asylsuchenden betreffen. Insbesondere geht es um die Auslegung und zeitliche Anwendbarkeit der in der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) eröffneten Möglichkeit, einen Asylantrag schon dann als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat.