EuGH klärt die Dauer der Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

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Der EuGH klärt eine der zentrale Fragen des Freizügigkeitsrechts. In Literatur und Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, in welchem Umfang die Arbeitnehmereigenschaft erhalten bleibt, wenn ein Unionbürger nach mehr als einem Jahr Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos wird. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, der die Regelung des Art. 7 Abs. 3 lit b UnionbürgerRL umsetzt, lässt anders als bei einer Beschäftigung von weniger als einem Jahr (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU) nicht erkennen, ob es eine zeitliche Höchstgrenze gibt.

Diese ungeklärte Rechtsfrage wurde nunmehr durch die Entscheidung des EuGH endgültig geklärt: die Erwerbstätigeneigenschaft beleibt zeitlich unbeschränkt erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.

Weitere Einzelheiten zur Rechtsstellung und deren Einschränkungen finden Mitglieder von Migrationsrecht.net in der Kommentierung zu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.