Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22. November 2022 (C-69/21) eine Entscheidung zu den Auswirkungen einer Erkrankung auf den Erlass einer Rückführungsentscheidung getroffen. Die Entscheidung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Systematik des deutschen Rechts, die zwischen der Befugnis, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, und der Möglichkeit, die Abschiebung beim Vorliegen von Abschiebungsverboten auszusetzen, trennt.
Der EuGH hat entschieden, dass
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 1 und 4 sowie mit Art. 19 Abs. 2 der Charta es einem Mitgliedstaat verwehrt, gegen einen illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der an einer schweren Krankheit leidet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen oder ihn abzuschieben, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen diesen aufgrund der Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Versorgung im Zielland der tatsächlichen Gefahr einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung oder einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die mit starken Schmerzen verbunden wäre, aussetzen würde.“
Zunächst deutete das „oder“ in dem Satz darauf hin, dass der Mitgliedstaat ein Wahlrecht hat, ob er eine Abschiebungsandrohung erlässt, oder ob er die Abschiebung nur aussetzt. Die Begründung macht aber deutlich, dass eine Erkrankung, die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK überschreitet, bereits dem Erlass einer Rückführungsentscheidung, mithin dem Erlass einer Abschiebungsandrohung, entgegensteht.
Der Gerichtshof führt aus:
„Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 verlangen, dass die Mitgliedstaaten vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen bzw. vor der Abschiebung eines solchen Drittstaatsangehörigen jeden ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Gefahr ausschließen können, dass die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen zu einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung dieser Krankheit oder der durch diese verursachten Schmerzen führt. Kann ein solcher Zweifel nicht ausgeräumt werden, darf die zuständige nationale Behörde weder eine Rückkehrentscheidung gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen erlassen noch diesen abschieben.“
Das „oder“ hat ersichtlich den Zweck sicherzustellen, dass auch in Fällen, in denen vor einer Erkrankung bereits eine Rückführungsentscheidung ergangen ist, keine Abschiebung erfolgen darf. Erhebliche Erkrankungen sind damit im gesamten Verfahren vom Erlass der Rückführungsentscheidung bis zur Abschiebung zu berücksichtigen.
Gleichwohl kommt der einschränkenden Formulierung mit "oder" insoweit Bedeutung zu, als dem Gerichtshof aufgrund der EuGH-Vorlage des BVerwG vom 08.06.2022 die deutsche Rechtslage, die zwischen Rückfühungsentscheidung und Aussetzung der Abschiebung unterscheidet, bekannt ist. Denn das BVerwG hat im Hinblick auf aktuelle Entscheidungen des Gerichtshofs (vor allem die Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441/19, TQ - und vom 11. März 2021 - C-112/20, M. A. -) Zweifel an der Unionsrechtskonformität von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach erscheint es dem BVerwG denkbar, dass Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG zwingend zu einer konkret-individuellen Untersuchung des Wohles des Kindes und der familiären Bindungen vor Erlass einer Rückkehrentscheidung verpflichtet.
Mit der einschänkenden Formulierung ("oder") könnte der Gerichtshof der deutschen Rechtslage Rechnung tragen, die Abschiebungsverbote und Duldungsgründe in der Regel im Rahmen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berücksichtigt.
Die Entscheidung hat in der Praxis aber nur geringe Auswirkungen:
Soweit dem Ausländer in seinem Herkunftsstaat eine tatsächliche Gefahr einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung oder einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die mit starken Schmerzen verbunden wäre, droht, ist dieser Zielstaat nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Abschiebungsandrohung auszunehmen. Denn sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch die Ausländerbehörde haben dem Abschiebungsverbot nach Art 3 EMRK/Art. 4 Grundrechtscharta Rechnung zu tragen. Die gesetzliche Vorgabe, den Zielstaat auszunehmen, ist ausreichend, um den Anforderungen des Gerichthofs der Europäischen Union zu genügen. Es ist nicht erforderlich, dass die Abschiebungsandrohung vollständig unterbleibt.