Rückführungsrichtlinie

  • Das Scheitern der Beschleunigung der Asylverfahren beginnt mit Umsetzung des GEAS-Anpassungsgesetzes

    Sucht man einen Verantwortlichen für das bevorstehende Scheitern der bevorstehenden Anpassung des deutschen Asylrechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsgesetz), so dürfte letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union für den Sargnagel des deutschen Asylrechts verantwortlich sein. Die Untätigkeit des Gesetzgebers in Ansehung der bekannten EuGH-Rechtsprechung trägt gleichwohl einen maßgeblichen Anteil an dem bevorstehenden Scheitern der auf Beschleunigung ausgerichteten Asylrechtsnovelle, da die Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsandrohungen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Ausländerbehörden übergehen wird.

    Was sind die Gründe für das Scheitern des neuen Asylrechts?

  • Unionsrechtliche Auswirkungen von Erkrankungen auf Abschiebungsandrohungen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22. November 2022 (C-69/21) eine Entscheidung zu den Auswirkungen einer Erkrankung auf den Erlass einer Rückführungsentscheidung getroffen. Die Entscheidung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Systematik des deutschen Rechts, die zwischen der Befugnis, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, und der Möglichkeit, die Abschiebung beim Vorliegen von Abschiebungsverboten auszusetzen, trennt.

  • Führen Duldungsgründe zur Rechtswidrigkeit von Abschiebungsandrohungen?

    Entscheidungen des Gerichtshofs der EU lassen Zweifel aufkommen, ob die deutsche Rechtslage, nach der eine Abschiebungsandrohung, die eine Rückkehrentscheidung nach der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) darstellt, ungeachtet möglicher inlandsbezogener Abschiebungsverbote ergehen kann, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die im deutschen Recht vorgenommene Trennung zwischen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung und dem Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG steht auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2022 (BVerwG 1 C 24.21) dem Gerichtshof der EU diese Problematik vorgelegt hat.

  • EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bei Erlass einer Rückkehrentscheidung klären

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausweislich einer aktuellen Pressemitteilung mit Beschluss vom 08. Juni 2022 den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung angerufen, ob im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie(im Folgenden: RL 2008/115/EG) beachtliche Gründe bereits dem Erlass einer (asylrechtlichen) Abschiebungsandrohung entgegenstehen können (BVerwG 1 C 24.21).

  • Folgerungen aus der „Gnandi“-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - aktuelle Presseerklärung 11/2020 - mit der Frage der Auswirkungen des Unionsrechts auf den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Asylrecht befasst. Nach den Urteilen vom 20. Februar 2020 steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EGim Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet.

  • Aufhebung des Trennungsgebots verstößt gegen Unionsrecht

    Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) bestimmt, dass die Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Nur wenn in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, kann die Unterbringung nach Satz 2 in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, wobei die Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen sind.

  • EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie auf Ausweisungen klären

    Ausweisungen können auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 09. Mai 2019 (BVerwG 1 C 21.18) entschieden. Zugleich hat es den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zur Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EGauf das mit einer Ausweisungsentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot angerufen.

  • Ist eine Abschiebung in Fällen offensichtlich unbegründeter Asylanträge vor einer Entscheidung der Asylklage im ersten Rechtszug unzulässig?

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 26.09.2018 in der Rechtssache C-180/17entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinien 2005/85und 2008/115die Mitgliedstaaten zwar verpflichten, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen vorzusehen; keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten internationalen Schutz beantragenden Personen, deren Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags und die Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel gewähren müssen, und erst recht nicht, dass ein solches Rechtsmittel kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss.

  • Das in der Rückführungsrichtlinie vorgesehene Rückführungsverfahren ist auch bei einem Grenzübertritt über eine Binnengrenze anzuwenden

    Generalanwalt Szpunar kommt mit seinem Schlussantrag vom 17. Oktober 2018 in der Rechtssache C-444/17 (Abdelaziz Arib) zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat bei einem Drittstaatsangehörigen, der in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Binnengrenze, an der die Kontrollen in Anwendung des Schengener Grenzkodex wieder eingeführt wurden, aufgegriffen bzw. abgefangen worden sei, die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Schritte unternehmen müsse.

  • Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. August 2018 entschieden, dass eine Abschiebung eines Ausländers nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil zuvor keine Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots getroffen wurde. Die fehlende Entscheidung über die zeitliche Dauer des Einreiseverbots steht daher auch nicht der Erhebung von Abschiebungskosten entgegen. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals klargestellt, dass aufgrund EU-Rechts ein Einreiseverbot immer eine behördliche oder richterliche Einzelfallentscheidung voraussetzt und nicht allein automatisch aufgrund einer gesetzlichen Anordnung entsteht. Die Regelung im Aufenthaltsgesetz, die kraft Gesetzes mit jeder Abschiebung ein Einreiseverbot gegenüber dem Ausländer anordnet (§ 11 Abs. 1 AufenthG), ist wegen des Fehlens einer Einzelfallwürdigung mit Unionsrecht unvereinbar.

  • Abgelehnter Asylbewerber hat Anspruch einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung einzulegen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil in der Rechtssache C-181/16 (Sadikou Gnandi) am 19. Juni 2018 entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde.

  • Europarechtswidrigkeit des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG

    Vortrag zu den Grenzen und möglichen Lösungen der Unvereinbarkeit des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie. Zu Einzelheiten siehe hier.