Rückführungsentscheidung

  • Abschiebungsandrohung von Straftätern nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz

    Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. März 2024 (Az.: 3 B 1784/23) entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht auf Abschiebungsandrohungen, die vor dem 27. Februar 2024 wirksam geworden sind, anwendbar ist. Die Ausnahmeregelung betrifft die Frage, ob von einer Abschiebungsandrohung ausnahmsweise nicht abgesehen werden muss, obwohl der Rückführung des Ausländers dauerhaft familiäre Bindungen, Belange des Kindeswohls, gesundheitliche Gründe oder asylerhebliche Gefahren entgegenstehen.

  • Rückführungsverbesserungsgesetz führt auch zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) soll auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Berücksichtigung von Abschiebungsverboten vor Erlass einer Rückführungsentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung umgesetzt werden. Der Gerichtshof hat in mehreren Verfahren mit Verweis auf Artikel 5 Buchstabe a bis c der Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.

  • Unionsrechtliche Auswirkungen von Erkrankungen auf Abschiebungsandrohungen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22. November 2022 (C-69/21) eine Entscheidung zu den Auswirkungen einer Erkrankung auf den Erlass einer Rückführungsentscheidung getroffen. Die Entscheidung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Systematik des deutschen Rechts, die zwischen der Befugnis, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, und der Möglichkeit, die Abschiebung beim Vorliegen von Abschiebungsverboten auszusetzen, trennt.