Visafreiheit für Familienangehörige von Unionsbürgern mit Daueraufenthaltskarte

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 in der Rechtssache Ryanair (C-754/18) entschieden, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aber Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ist, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit ist. Darüber hinaus gilt die Daueraufenthaltskarte an sich als Bescheinigung der Eigenschaft ihres Inhabers als Familienangehöriger eines Unionsbürgers.

Zum Sachverhalt

Am 9. Oktober 2017 kontrollierte die Polizei des Budapester Flughafens Liszt Ferenc die Fluggäste eines von London kommenden Ryanair-Flugs. Dabei stellte sie fest, dass ein ukrainischer Fluggast, der einen nicht biometrischen Reisepass und eine vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie über das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen1 ausgestellte gültige Daueraufenthaltskarte bei sich trug, über kein Visum verfügte.

Da dieser Fluggast nach Ansicht der Polizei nicht über sämtliche für die Einreise nach Ungarn erforderlichen Reisedokumente verfügte, verweigerte sie ihm die Einreise und verlangte von Ryanair, ihn nach London zurückzubefördern. Außerdem verhängte sie gegen Ryanair eine Geldbuße in Höhe von 3 000 Euro, weil die Fluglinie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die ihr als Beförderer oblegen hätten, um sich zu vergewissern, dass dieser Fluggast im Besitz der erforderlichen Reisedokumente gewesen sei.

Ryanair zieht vor dem Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest) die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung in Zweifel, mit der ihr die fragliche Geldbuße auferlegt wurde. Sie macht insbesondere geltend, der betreffende Fluggast sei zur Einreise nach Ungarn ohne Visum berechtigt gewesen, da er über eine vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie ausgestellte Daueraufenthaltskarte verfügt habe.

Vor diesem Hintergrund möchte das Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob Inhaber einer Daueraufenthaltskarte nach der Richtlinie von der Visumpflicht befreit sind, und ob sich diese Visumbefreiung auf Drittstaatsangehörige erstreckt, wenn ihnen eine solche Aufenthaltskarte von einem Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, der wie das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse nicht zum Schengenraum gehörte. Zudem möchte das ungarische Gericht wissen, ob diese Aufenthaltskarte genügt, um die Eigenschaft ihres Inhabers als Familienangehöriger zu bescheinigen, oder ob die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich ist, mit denen sich diese Eigenschaft belegen lässt.

Zur Rechtslage

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die die Befreiung von der Visumpflicht betreffende Richtlinienbestimmung des Artikels 5 der Unionsbürgerrichtlinie diese Befreiung ausdrücklich zwar nur Inhabern einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gewährt, dieser Umstand als solcher jedoch nicht geeignet ist, den Willen des Unionsgesetzgebers zu belegen, die
Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die eine Daueraufenthaltskarte besitzen, von dieser Befreiung auszuschließen.

Aus einer umfassenden Analyse der Unionsbürgerrichtlinie ergibt sich, dass Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die bereits eine Aufenthaltskarte erhalten haben, die fragliche Befreiung zugute kommen sollte, da der Unionsgesetzgeber diese Befreiung allen Familienangehörigen eines Unionsbürgers gewähren wollte, die Inhaber einer Aufenthaltskarte gleich welcher Art sind.

Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass die Daueraufenthaltskarte nur den Personen ausgestellt werden darf, die zuvor eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten haben und sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem betreffenden Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, wobei ihnen in diesem Zeitraum die mit der Inhaberschaft einer solchen Karte verbundene Visumbefreiung zugute kommt.

Des Weiteren weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie eine schrittweise Integration der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats gewährleisten soll. Die Verwirklichung dieses Zieles wäre aber gefährdet, wenn der bei den Familienangehörigen eines Unionsbürgers eintretende Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt zum Verlust der Visumbefreiung führte, die ihnen vor dem Erwerb dieses Rechts auf Daueraufenthalt zugute kam.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aber Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ist, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit ist. Einzelheiten finden sich in der Kommentierung des § 2Abs. 4 FreizügG/EU.

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die für den Schengenraum geltenden Vorschriften ausdrücklich bestimmen, dass sie die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen nicht berühren. Die Richtlinie gilt unterschiedslos für alle Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie zum Schengenraum gehören oder nicht, und die Richtlinienbestimmung über die Befreiung von der Visumpflicht enthält keine spezifische Bezugnahme auf den Schengenraum.

Folglich erstreckt sich die in der Richtlinie vorgesehene Visumbefreiung auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen, und zwar sowohl dann, wenn ihnen diese Karte von einem nicht zum Schengenraum gehörenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde, als auch dann, wenn sie von einem zum Schengenraum gehörenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie nur den Personen eine Daueraufenthaltskarte ausstellen dürfen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind. Somit bedeutet die Ausstellung dieser Karte durch einen Mitgliedstaat, dass er zuvor zwangsläufig geprüft hat, dass die betreffende Person diese Eigenschaft hat. Folglich ist eine Daueraufenthaltskarte als solche zum Nachweis dafür geeignet, dass ihr Inhaber Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Aus diesem Grund hat der Inhaber dieser Karte das Recht, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, ohne dass es einer weiteren Prüfung oder eines weiteren Nachweises seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers bedarf.

Quelle: Presseerklärung des EuGH