Vorschlag für eine neues Gemeinsames Europäisches Asylsystem

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Am 23. September 2020 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vorgelegt. Die Kommission will mit dem Paket, das fünf Gesetzesiniti ativen umfasst, die seit Jahren festgefahrenen Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten wieder in Gang bringen.

Das neue Asylpaket trägt dem Umstand Rechnung, dass kein Mitgliedstaat eine unverhältnismäßige Verantwortung tragen sollte und alle Mitgliedstaaten kontinuierlich ihren Teil zur Solidarität beitragen sollten.

Das neue Migrations- und Asylpaket umfasst:

  • ein stabiles und gerechtes Außengrenzenmanagement, einschließlich Identitäts-, Gesundheits- und Sicherheitskontrollen;
  • faire und effiziente Asylvorschriften, Rationalisierung der Asyl- und Rückführungsverfahren;
  • ein neuer Solidaritätsmechanismus für Such- und Rettungseinsätze sowie für Druck- und Krisensituationen;
  • bessere Voraussicht, Krisenvorsorge und -reaktion;
  • eine wirksame Rückkehrpolitik und ein von der EU koordiniertes Konzept für Rückführungen;
  • umfassende Steuerung auf EU-Ebene für eine bessere Steuerung und Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik;
  • wechselseitig vorteilhafte Partnerschaften mit wichtigen Herkunfts- und Transitdrittländern;
  • Entwicklung nachhaltiger legaler Wege für Schutzbedürftige und die Anwerbung von Talenten für die EU; sowie
  • Unterstützung wirksamer Integrationsmaßnahmen.

Die EU beabsichtigt, die Lücken zwischen den Kontrollen an den Außengrenzen und den Asyl- und Rückführungsverfahren direkt an den Außengrenzen zu schließen. Die Kommission schlägt vor, ein nahtloses Verfahren an der Grenze einzuführen, das für alle Drittstaatsangehörigen, die die Grenze unbefugt überqueren, gilt und das ein Screening vor der Einreise, ein Asylverfahren und gegebenenfalls ein zügiges Rückführungsverfahren umfasst.

Der erste Schritt sollte ein Screening vor der Einreise sein, dem sich alle Drittstaatsangehörigen, die unbefugt die Außengrenzen übertreten, unterziehen müssen. Dieses Screening wird eine Identifizierung, Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfungen, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Registrierung in der Eurodac-Datenbank umfassen.

Die Kommission schlägt außerdem eine gezielte Änderung ihres Vorschlags aus dem Jahr 2016 für eine neue Asylverfahrensverordnung vor, um eine wirksamere und flexiblere Anwendung der Verfahren an der Grenze als zweite Stufe des Verfahrens zu ermöglichen. Die Vorschriften über die Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden. Die Verfahren an der Grenze ermöglichen eine beschleunigte Bearbeitung eines Antrags, genauso wie etwa Beschleunigungsgründe wie die Konzepte sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Asylanträge mit geringen Erfolgsaussichten sollten rasch geprüft werden, ohne dass eine legale Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erforderlich ist. Dies soll für Anträge gelten, die von Antragstellern eingereicht werden, die die Behörden irreführen, aus Ländern mit niedrigen Anerkennungsquoten stammen und wahrscheinlich keinen Schutz benötigen oder eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen. Wenngleich an den Außengrenzen der EU gestellte Asylanträge im Rahmen der EU-Asylverfahren geprüft werden, stellen sie kein automatisches Recht auf Einreise in die EU dar. Das normale Asylverfahren wäre weiterhin auf andere Asylanträge anwendbar, würde effizienter werden und Klarheit für Personen mit begründeten Anträgen schaffen. Darüber hinaus sollte es möglich sein, Antragsteller während des Verfahrens an der Grenze umzusiedeln, sodass Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat fortgeführt werden könnten.

Für diejenigen, deren Anträge im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurden, würde unverzüglich ein EU-Rückkehrverfahren an der Grenze zur Anwendung kommen. Die Risiken unerlaubter Reisebewegungen würden dadurch beseitigt und ein klares Signal an die Schleuser gesendet werden. Das Verfahren wäre ein besonders wichtiges Instrument auf Routen, auf denen ein großer Teil der Asylbewerber aus Ländern mit einer niedrigen Anerkennungsquote stammt.

Die Verhandlungen über die Vorschläge von 2016 zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems haben gezeigt, dass ein Konzept erforderlich ist, das über die Grenzen der derzeitigen Dublin-Verordnung hinausgeht. Dazu gehört auch ein neuer Solidaritätsmechanismus, der das Prinzip der Fairness im EU-Asylsystem verankern soll, indem zum einen den unterschiedlichen Herausforderungen Rechnung getragen wird, die sich aus den unterschiedlichen geografischen Gegebenheiten ergeben, und zum anderen sichergestellt wird, dass alle solidarisch einen Beitrag leisten, damit die tatsächlichen Herausforderungen, die durch die irreguläre Einreise von Migranten und Asylsuchenden entstehen, nicht von einzelnen Mitgliedstaaten allein, sondern von der EU als Ganzes bewältigt werden.

Der Schwerpunkt des neuen Solidaritätsmechanismus wird auf Umsiedlung bzw. Rückkehrförderung liegen. Im Rahmen der Rückkehrförderung würden die Mitgliedstaaten dem unter Druck stehenden Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung gewähren, damit diejenigen, die kein Aufenthaltsrecht haben, rasch rückgeführt werden können.

Die derzeitigen Vorschriften über die Verlagerung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat auf den anderen können als Anreiz für unbefugte Reisebewegungen dienen, insbesondere wenn die Zuständigkeitsverlagerung durch das Verhalten des Antragstellers ausgelöst wird (z. B. Flucht des Antragstellers). Das System muss daher gestärkt und Schlupflöcher müssen geschlossen werden. Die bisherigen Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit werden zwar weiter gelten, zugleich aber werden die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verfeinert, um das System effizienter zu gestalten und Missbrauch sowie unbefugte Bewegungen zu verhindern. Außerdem sollte es klare Verpflichtungen für die Antragsteller geben, und es sollte genau festgelegt werden, welche Folgen mit einer Nichtbeachtung verbunden sind. Ein weiterer Schritt wird die Änderung der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sein, damit Personen, die internationalen Schutz genießen, einen Anreiz haben, in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, zu verbleiben, wenn Aussicht auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach drei Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat besteht. Dies würde auch ihre Integration in die lokalen Gemeinschaften erleichtern.

Link zu dem Vorschlag der Eu-Kommission