Mit dem Änderungsgesetz zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416), das zum 24. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde für Familienangehörige von Unionbürgern, britische Staatsangehörige, die Freizügigkeit aufgrund des Austrittsvertrags genießen oder Grenzgänger sind, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG eingeführt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). Außerdem findet der § 81 AufenthG auf begünstigte Personen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechende Anwendung, sofern die Rechtsstellung von einem Antrag abhängig ist (§ 11 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU).
Die neue Fiktionsbescheinigung unterscheidet sich maßgeblich von der Systematik nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige. Es stellen sich eine Reihe von Fragen:
- Welche Voraussetzungen sind für die Fiktionsbescheinigung zu prüfen?
- Welche Unterschiede gibt es im Prüfungsumfang zwischen dem Satz 1 und Satz 2?
- Warum wird das Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB erfasst in Satz 1 aufgeführt, obwohl die Rechtsstellung von einer Antragstellung abhängig ist?
- Wie ist das Verhältnis zu anderen Bescheinigungen, etwa in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU?
Die Fragen werden nicht nur in dem neuen Online-Seminar behandelt, sondern sind auch umfassend im Online-Kommentar zum Freizügigkeitsgesetz/EU nachzulesen.
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