Mit dem Änderungsgesetz zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416), das zum 24. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde für Familienangehörige von Unionbürgern, britische Staatsangehörige, die Freizügigkeit aufgrund des Austrittsvertrags genießen oder Grenzgänger sind, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG eingeführt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). Außerdem findet der § 81 AufenthG auf begünstigte Personen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechende Anwendung, sofern die Rechtsstellung von einem Antrag abhängig ist (§ 11 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU).