Hätte Sami A. einfach aus Tunesien nach Deutschland zurückfliegen können?

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Die Nachrichtenlage hat sich in den letzten Tagen unmerklich geändert. Die Erkenntnis, dass die Abschiebung von Sami A. rechtmäßig eingeleitet worden war, scheint sich auch bei den Medien durchzusetzen. Denn nun werden die letzten Minuten des Fluges nach Tunesien zum Schlüssel für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Doch trifft die Aussage der Bundespolizei, bis zur Übergabe an die tunesischen Behörden wäre ein Rücktransport nach Deutschland möglich gewesen, zu?

Zunächst überrascht diese Aussage. Man stelle sich vor, ein tunesisches Flugzeug wäre mit einem deutschen Staatsangehörigen, den man hier des Terrors verdächtigt, in Frankfurt am Main gelandet. Würde in diesem Fall auch die Aussage getroffen, dass ein Rückflug des deutschen Staatsangehörigen nach Tunesien ohne weiteres ermöglicht werden müsste? Wohl kaum. 

Die Diskussion verkennt die völkerrechtlichen Regelungen, welche die Hoheitsrechte für den Luftverkehr regeln. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bundespolizei an Bord eines Flugzeugs keinerlei eigene Hoheitsbefugnisse hat, sondern den Weisungen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers unterliegt. Diesem steht nach § 12 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz die Bordgewalt zu, die er auf einen Beauftragten übertragen kann. Auch wenn die Überwachung von Sami A. der Bundespolizei übertragen wurde, liegt die Gesamtverantwortung weiter bei dem Luftfahrzeugführer.

Außerdem ist zu beachten, dass für zivile Flüge das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) gilt. Schon der Artikel 1 des Abkommens, das auch von Tunesien ratifiziert wurde, bestimmt: „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt.“ Mit dieser Hoheitsgewalt geht auch das Recht einher, die Luftfahrzeuge eines zuständigen Vertragsstaates bei der Landung oder beim Abflug ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen.

In Anbetracht dieser Rechtslage erscheint die Aussage der Bundespolizei verwegen, dass ein Rückflug von Sami A. nach der Landung ohne Probleme möglich gewesen sein soll.

Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, ob wir den deutschen Staatsangehörigen, der als terrorverdächtig eingestuft wird, aus Frankfurt am Main wieder abfliegen lassen würden: Niemals. Für Sami A. gilt in Tunesien aber nichts anderes als für den deutschen Staatsangehörigen in Deutschland.