Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. August 2025 (Az.: BVerwG 1 B 1.25) eine Beschwerde eines tunesischen Imams gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, der über das Internet offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen eintrat und gezielt Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen betrieb.