Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 3 B 1575/23) hat zu den Auswirkungen einer Altausweisung entschieden. Ein Drittausländer erwarb nach bestandskräftiger Ausweisung infolge einer Eheschließung mit einer EU-Bürgerin den Status eines Familienangehörigen. Nach seiner Wiedereinreise stellte sich die Frage, ob er auf ein Befristungsverfahren hinsichtlich des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Heimatland verwiesen werden kann, und ob eine Abschiebungsandrohung auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ergehen durfte.
Der 3. Senat hat Folgendes entschieden:
- Eine Altausweisung ist weiterhin wirksam und wird über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleichgestellt.
- Der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gegenüber einem ausgewiesenen Drittausländer setzt nach Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin eine vorherige Überprüfung des mit der Altausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot voraus.
- Über eine Befristung des mit der Altausweisung eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach der Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu entscheiden, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst.
- Aus der Systematik der Unionsbürgerrichtlinie, die den Familiennachzug zu Unionsbürgern umfassend regelt, ergibt sich, dass das Daueraufenthaltsrecht eines Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige einschließt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zur Altausweisung im Rahmen des § 7 FreizügG/EU verwiesen.