Die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts hat mittlerweile auch das deutsche Asyl- und Ausländerrecht erreicht – die Familienzusammenführungsrichtlinie verdeutlicht dies augenfällig. Das Einwanderungsrecht war zunächst auf die Konkretisierung der Bewegungsfreiheit der Bürger der Europäischen Gemeinschaften begrenzt. Der Bereich des Einwanderungs- und Asylrechts verblieb bis zum Vertrag von Maastricht 1992 in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Erst mit dem Maastrichter Vertrag wurde dieser Bereich in die dritte Säule der Europäischen Union im Bereich “Justiz und Inneres” eingebaut.
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Überblick
Die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts hat mittlerweile auch das deutsche Asyl- und Ausländerrecht erreicht – die Familienzusammenführungsrichtlinie verdeutlicht dies augenfällig.
Das Einwanderungsrecht war zunächst auf die Konkretisierung der Bewegungsfreiheit der Bürger der Europäischen Gemeinschaften begrenzt. Der Bereich des Einwanderungs- und Asylrechts verblieb bis zum Vertrag von Maastricht 1992 in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Erst mit dem Maastrichter Vertrag wurde dieser Bereich in die dritte Säule der Europäischen Union im Bereich “Justiz und Inneres” eingebaut. Eine nachhaltige Veränderung vollzog sich mit dem Vertrag von Amsterdam, durch den wesentliche Bereiche der vormals in der dritten Säule verankerten Materien unter dem Etikett eines Raums der “Freiheit, der Sicherheit und des Rechts” in die “erste Säule” transferiert und wurden. Aufgrund des primärrechtlichen Auftrags sollten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags (Art. 61, 63 EG: bis Mai 2004) u. a. auch Normen für den Bereich der Familienzusammenführung (Art. 62 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EG) ergehen.
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Nachdem der EU-Ministerrat der Justiz- und Innenminister die "Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung" nach fast drei Jahren zäher Verhandlungen Ende September 2003 abschließend gebilligt hatte, ist die Regelung am 3. Oktober 2003 offiziell in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten hatten nun zwei Jahre Zeit, die in der Richtlinie vorgeschriebenen Bestimmungen in nationales Recht zu gießen. Die erforderliche Umsetzung für Deutschland ist für das Jahr 2005 nicht mehr zu erwarten, nachdem das 2. Änderungsgesetz zum AufenthG bislang nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist.
Während der erste Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 1999 von dem Ansatz ausging, das Recht auf Familienzusammenführung auf einem so hohen Niveau zu etablieren, dass von einer „Vollharmonisierung" hätte gesprochen werden können, stellt die letztlich in Kraft getretene Richtlinie lediglich Mindeststandards auf, wobei die Mitgliedstaaten, an die sich die Regelung richtet, günstigere Bestimmungen für die Betroffenen beibehalten oder einführen können.
Trotz aller Kritik enthält die Familienzusammenführungsrichtlinie eine Vielzahl von Regelungen, die unmittelbar das geltende AufenthG modifizieren oder im Wege des Anwendungsvorrangs den Regelungen des AufenthG vorgehen. Den Schwerpunkt dieser Abhandlung bildet der ordre public-Vorbehalt des Art. 6 der Familienzusammenführungsrichtlinie.


