Aufenthalt und Anordnung zum Verbleiben im Flughafentransit.

Transitaufenthalt

Im Fall „ Conka“ führte der Zwangsaufenthalt im Transitbereich eines Flughafens aufgrund fehlender oder nur theoretisch aber praktisch nicht oder nur schwer erreichbaren Möglichkeit Rechte durchzusetzen, zu einer Verletzung des Art. 5 I EMRK.

Transitaufenthalt

Der EGMR bewertete den zwangsweisen Aufenthalt von somalischen Asylbewerbern im Transitbereich des Flughafens Paris-Orly für die Dauer von 20 Tagen unter dauernder polizeilicher Überwachung und ohne Zugang zu rechtlichen Beistand und sozialer Hilfe als Freiheitsentziehung.
Es komme zudem entscheidend darauf an, ob sich der Bertoffene dieser Maßnahme hätte entziehen können. Dabei genüge jedoch die rein theoretische Möglichkeit nicht, sich in ein Drittland zu begeben, sondern es müsse geprüft werden, ob er tatsächlich in einem anderen Land zuflucht finden könne.