Zur freien Arztwahl in der Zurückweisungshaft gem. § 15 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 8 Abs. 2 FEVG gelten die §§ 171, 173 bis 175 und § 178 StVollzG entsprechend, wenn die Zurückweisungshaft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird.
Ein Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung des Inhalts bei Besuchsregelungen, dass Psychotherapeuten der Besuch eines Häftlings zum Zweck einer von diesem gewünschten Untersuchung verweigert werden könne, lässt sich den genannten Vorschriften nicht entnehmen.