1. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist, hat der Ausländer konkrete Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es einer solchen Anordnung nicht bedarf, weil er abreisen kann und will.
  2. Eine richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) kann auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat, wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist.
Zur rechtswidrigen Rückverbringung eines aus der Zurückweisungshaft Entlassenen in den Flughafentransitbereich

  1. Die Unterbringung des Betroffenen im Gebäude 587 des Flughafengeländes stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme der Bundespolizei dar. Bei dem Gebäude handelt es sich um Hafträume, da sich die Verwaltungsbehörde dieser Räumlichkeit bedient, um Betroffene nicht nur vorübergehend einzuschließen oder festzuhalten.
  2. Eine wirksame Einwilligungserklärung setzt voraus, dass dem Betroffenen Wert und Bedeutung des Freiheitsrechts sowie Folgen und Risiken seiner Zustimmung bekannt sind und er bei seiner Entscheidung die Alternativen; d. h. die zur Erreichung des angestrebten Zwecks weniger belastenden Mittel einbeziehen bzw. sein Handeln darauf abstimmen kann. Hierfür ist es erforderlich, dass der Betroffene hinreichend aufgeklärt und in die Lage versetzt wird Bedeutung und Folgen seiner Entscheidung abzuschätzen.

Das Dokument wurde am 08.02.2010 überarbeitet. Die Änderungen sind in gelb hervorgehoben.
Zur Einreisefiktion nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei Aufgabe der behördenseitigen Kontrolle
  1. Die Zurückweisung gilt als erledigt, wenn die Behörde nach der Haftentlassung des Ausländers dessen Kontrolle über den Aufenthalts ablehnt.
  2. Ein Ausländer, den die Behörde zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck die Grenze hat passieren lassen, gilt kraft der gesetzlichen Fiktion in § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst in dem Zeitpunkt als eingereist, in dem die Behörde seinen Aufenthalt nicht mehr kontrollieren kann (oder will).
  3. Die Ablehnung der weiteren Kontrolle des Aufenthalts führte daher kraft Gesetzes zur Einreise des Betroffenen.
Zur freien Arztwahl in der Zurückweisungshaft gem. § 15 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 8 Abs. 2 FEVG gelten die §§ 171, 173 bis 175 und § 178 StVollzG entsprechend, wenn die Zurückweisungshaft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird.
Ein Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung des Inhalts bei Besuchsregelungen, dass Psychotherapeuten der Besuch eines Häftlings zum Zweck einer von diesem gewünschten Untersuchung verweigert werden könne, lässt sich den genannten Vorschriften nicht entnehmen.
Zur Unverhältnismäßigkeit bei Umwandlung einer Anordnung zum Verbleib im Flughafentransit nach § 15 Abs. 6 AufenthG in eine solche nach § 15 Abs. 5 AufenthG (Zurückweisungshaft).
Zu den Voraussetzungen einer Sicherungshaft zur Zurückweisung
gem. § 15 Abs. 5 AufenthG:


1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 5 AufenthG erfordert mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Erforderlichkeit einer Haftordnung zur Sicherstellung der Zurückweisung. Dabei ist das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit abzuwägen gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen.

2. Wenngleich eine ausdrückliche Verweisung auf § 62 Abs. 2 AufenthG in § 15 Abs. 5 AufenthG fehlt, ist für die Zulässigkeit der Haft dennoch in der Regel eine dem § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG vergleichbare Sachlage erforderlich.