Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Nichtvorliegen eines materiellen Freizügigkeits- bzw Aufenthaltsrechts - analoge Anwendung des Leistungsausschlusses - Sozialhilfeanspruch bei Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten - verfassungskonforme Auslegung - sozialgerichtliches Verfahren

Leistungsausschluss bei Unionsbürgern - Arbeitssuche - rechtmäßiger Aufenthalt

Eine schwangere Unionsbürgerin, die sich bei zeitnaher Geburt des Kindes auch auf ein Aufenthaltsrecht wegen einer bevorstehenden Familiengründung im Bundesgebiet berufen kann, ist nicht von SGB 2-Leistungen ausgeschlossen.

Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens erfasst wird.

Der im SGB 2 normierte Leistugnsausschluss für Ausländer gilt nicht, wenn neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche ein - wenn auch abgeleitetes - Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU 2004 besteht.

Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.

  1. Der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt für Unionsbürger aufgrund des Gebots der Inländergleichbehandlung aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 zumindest dann nicht, wenn sie Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erhalten oder erhalten haben.
  2. Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU einer freizügigkeitsberechtigten Person sind nicht die nichtehelichen Partner.
  3. Erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 SGB II ist ein Unionsneubürger aus Rumänien oder Bulgarien bereits dann, wenn er allein aus Gründen der Nachrangigkeit einer Arbeitserlaubnis bedarf (sogenannter nachrangiger Arbeitsmarktzugang). Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG erteilt werden kann. Das gilt auch für die Rechtslage vor dem 1. April 2011.