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Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Form eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG und nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist, stellt unabhängig von der formalen Kategorisierung in §§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2, 6 Abs. 4 AufenthG eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar.

Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nur die freiwillige Ausreise aufgrund eigenen Willensentschlusses; eine Auslieferung erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht (entgegen Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 - juris).

  1. Ein als Kind eines assoziationsberechtigten Elternteils erworbenes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verliert nicht, wer zu keiner Zeit einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nachgegangen ist.
  2. Nach Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG wird die Kontinuität des Aufenthalts von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten oder durch eine einzige Abwesenheit von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen berührt. Soweit dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen ein Recht auf Daueraufenthalt zusteht, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu einem Verlust der erworbenen Rechtsstellung (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie). Dieses Recht ist soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen.
  1. Ein Verpflichtungsbegehren, das ein Schengen-Visum zum Gegenstand hat, erledigt sich auch nach Ablauf der im Antrag bezeichneten Reisedaten nicht, wenn dem Begehren erkennbar kein zeitlich bestimmter Reiseanlass zugrunde liegt, sondern dieses fortbesteht und vom Antragsteller weiterverfolgt wird.
  2. Die Erteilung eines Schengen-Visums richtet sich nach Art. 1 Abs. 1 Visakodex; die in § 6 AufenthG zur Erteilung von Schengen-Visa getroffenen Regelungen finden keine Anwendung mehr.
  3. Die Entscheidung über die Erteilung eines Schengen-Visums, das für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (einheitliches Visum), ist im Visakodex als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Die Erfüllung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung.
  4. Die Erteilung eines einheitlichen Visums ist nach Maßgabe des Visakodex zu versagen, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen.
  5. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (ABl. EU 2007 L 332 S. 68) hat Vorrang gegenüber dem Visakodex, soweit es Regelungen zur Erteilung von Visa enthält.

Zur Zeitdauer der Auslösung der Fiktionswirkung bei verspätetem Antrag

  1. Es kann offen bleiben, ob die Änderung des Aufenthaltszwecks, die stets mit dem Übergang von einem Schengen-Visum zu einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht, generell den für den Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visum und einem im Anschluss hieran gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt.
  2. An einem inneren Zusammenhang fehlt es angesichts der nur kurzen Geltungsdauer eines Schengen-Visums jedenfalls, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr als zwei Monate nach Ablauf des Besuchsvisums gestellt wurde und nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Beurteilung erfordern.

Vorhergehende Entscheidungen, auf die Bezug genommen wird:

OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. 23.03.2006 - 18 B 120/06

Zum abgeleiteten Freizügigkeitsrecht eines mittellosen sorgeberechtigten Drittstaaters (ähnlich EuGH, Urteil in der Rs. "Chen")

  1. In entsprechender bzw. erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist Familienangehöriger auch ein drittstaatsangehöriger sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Unionsbürger, der Freizügigkeit genießt. Dies gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des Elternteils nicht gesichert ist.
  2. Eine auf die §§ 53 ff. AufenthG gestützte Ausweisung kann nicht in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU umgedeutet werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. April 2009 (Az.: OVG 2 B 6.08) entschieden, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zulässig sind, insbesondere mit Verfassungsrecht im Einklang stehen.