Unterkategorien

  1. Zum Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG (Rn.5).
  2. Eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG bedarf weder einer vorangehenden Zurückschiebungsverfügung noch einer Zurückschiebungsandrohung. Erforderlich ist allerdings nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO (juris: EGV 343/2003) eine Mitteilung über die Wiederaufnahme des Ausländers durch den zuständigen Mitgliedsstaat (Rn.18)(Rn.36) (Rn.47).
  3. Die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO (juris: EGV 343/2004) ist kein Verwaltungsakt (Rn.49).
  1. Ist eine vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) ergangene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung wegen Beifügung einer aufschiebenden Bedingung rechtswidrig, ist die Befristungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
  2. In einem solchen Fall hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu entscheiden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten.
  3. Die vom Gericht zu bemessende Frist kann die von der Ausländerbehörde als ermessensgerecht angesehene Frist überschreiten.

 

1.      Ist eine vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) ergangene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung wegen Beifügung einer aufschiebenden Bedingung rechtswidrig, ist die Befristungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

2.      In einem solchen Fall hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu entscheiden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten.

3.      Die vom Gericht zu bemessende Frist kann die von der Ausländerbehörde als ermessensgerecht angesehene Frist überschreiten.

Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist nach § 11 Abs. 1 AufenthG allein anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine abstrakte Festlegung von Fristen, etwa durch einen eigenständig formulierten und nach den Ausweisungsgründen gestaffelten Fristenkatalog oder durch eine fortwährende Orientierung an den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, ist, selbst wenn sie einer bloßen groben Orientierung dienen soll, ausgeschlossen.

  1. Aufgrund der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011 (Ziebell) ist die Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips (Art. 9 Abs. 1 RL 64/221) in den Fällen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, in denen die (durch die Unionsbürgerrichtlinie aufgehobene) Richtlinie 64/221 nicht mehr maßgebend ist, "acte clair".
  2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger haben sich nicht dadurch geändert, dass nun Art. 12 RL 2003/109 anstelle Art. 3 RL 64/221 den unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bildet.

Zum Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 und zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Beschäftigung "bei dem gleichen Arbeitgeber" bzw. bei Wechsel der Tätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber.

Der verwaltungsgerichtliche Beschluss verweist zutreffend darauf, dass ein Anspruch auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis - und damit unstreitig auch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 bereits nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung „bei dem gleichen Arbeitgeber“ bestehe.

Eine türkische Staatsangehörige, die zum Zwecke des Daueraufenthalts zu ihrem türkischen Ehemann ins Bundesgebiet nachziehen will, wird weder durch Art. 41 Abs. 1 ZP noch Art. 13 ARB 1/80 vom Visumerfordernis befreit.

Die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) ist auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen eine Ausweisungsverfügung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 20 Abs. 1 RFRF) wirksam verfügt worden war (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 30.11.2009 - C-357/09 PPU in der Rechtssache Kadzoev, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU in der Rechtssache El Dridi).

  1. Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, juris).
  2. Das Aufenthaltsverbot, das sich aus einer derart weiter wirksamen Ausweisung ergibt, ist wegen der materiellen Änderung der Umstände, die das Verbot gerechtfertigt haben, in Anlehnung an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufzuheben, wenn von der Person gegenwärtig keine erhebliche Gefahr (mehr) ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also etwa die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten.
  1. Vor der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und für den auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein EU Mitgliedstaat seine Übernahmebereitschaft nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO erklärt hat, hat die Ausländerbehörde eine (anfechtbare) Entscheidung über die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufenthaltsgründe (hier: Eheschließungsabsicht) zu treffen, sofern er im Bundesgebiet keinen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat.
  2. Diese Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Überstellung, Zurückschiebung oder Abschiebung) muss jedenfalls dann schriftlich erfolgen bzw. schriftlich bestätigt werden, wenn dies von dem Drittstaatsangehörigen verlangt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG).
  3. Bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts darf der Drittstaatsangehörige nicht in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat überstellt oder zurückgeschoben werden.
  1. § 6 FreizügG/EU und Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EU enthalten ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Ausweisungen.
  2. Für das Erreichen der höchsten Schutzstufe genügt daher ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Aufnahmemitgliedstaat von zehn Jahren - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht. Vielmehr muss zuvor das Recht auf Daueraufenthalt erlangt worden sein.