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Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 22. Oktober 2026 (Az.: BVerwG 1 C 21.25) entschieden, dass eine Bindung der Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils auch dann nicht anzunehmen ist, wenn sich eine Ausweisung auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützt und sich dabei auf eine rechtskräftig abgeurteilte Straftat mit Bezug zum Terrorismus bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit seine Rechtsprechung zur Würdigung tatsächlicher strafgerichtlicher Feststellungen im Ausländerrecht bekräftigt.

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 3 B 1501/24) entschieden, dass Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die vor dem Außerkrafttreten der Norm gestellt wurden, nicht mehr zu einem Aufenthaltsrecht führen können. Nach Auffassung des Senats stellt § 104c AufenthG in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Auf die bis zum 30. Dezember 2025 gültige Fassung der Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen und diese auch bei späteren Änderungen des Gesetzes nicht eingeführt hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dem man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte, oder eine ausfüllungsfähige Lücke

Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, das einen Landkreis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige verpflichtete, ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2026 - 2 BvR 319/26 - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde afghanischer Beschwerdeführender – einer Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen – stattgegeben.

Die Beschwerdeführenden sollten zunächst im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden. Darüber wurden sie auch informiert.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ausstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24. März 2026 entschieden.