Rückführungsverbesserungsgesetz

  • Abschiebungsandrohung von Straftätern nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz

    Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. März 2024 (Az.: 3 B 1784/23) entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht auf Abschiebungsandrohungen, die vor dem 27. Februar 2024 wirksam geworden sind, anwendbar ist. Die Ausnahmeregelung betrifft die Frage, ob von einer Abschiebungsandrohung ausnahmsweise nicht abgesehen werden muss, obwohl der Rückführung des Ausländers dauerhaft familiäre Bindungen, Belange des Kindeswohls, gesundheitliche Gründe oder asylerhebliche Gefahren entgegenstehen.

  • Erweiterung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG

    Das Rückführungsverbesserungsgesetz ist beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet worden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Über den Innenausschuss des Bundestags ist noch eine bedeutsame Änderung aufgenommen worden. Das Asylgesetz soll auch in § 80 AsylG geändert werden, indem die Norm um einen Passus (Hervorhebung) ergänzt wird (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 11):

  • Rückführungsverbesserungsgesetz führt auch zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) soll auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Berücksichtigung von Abschiebungsverboten vor Erlass einer Rückführungsentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung umgesetzt werden. Der Gerichtshof hat in mehreren Verfahren mit Verweis auf Artikel 5 Buchstabe a bis c der Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.