Vaterschaftsanerkennung

  • Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer Presseerklärung mit Urteil vom 24. Juni 2021 (BVerwG 1 C 30.20) entschieden, dass die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit "nicht gezielt gerade zu dem Zweck", die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, erfolgt, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient.

  • Ablehnung der Eintragung der Vaterschaft nach ordnungsgemäßer Beurkundung nicht zulässig

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 19. September 2019 (Az.: 20 W 311/18) eine wichtige Entscheidung zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung getroffen. Danach hat der Gesetzgeber über das präventive Aussetzungsverfahren hinausgehende Rechtsfolgen nicht vorgesehen. Nach der bestehenden Gesetzeslage ist eine bereits erfolgte, formell ordnungsgemäß beurkundete und nach § 1598 Abs. 1 BGB nicht unwirksame Anerkennung der Vaterschaft vom Standesamt in das Geburtenregister einzutragen. Dies gilt auch, wenn das Standesamt oder die Ausländerbehörde aufgrund der Gesamtumstände den Eindruck einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung haben.

  • Wenn Dilettanten Gesetze machen – untaugliche Regelungen zur Bekämpfung von Scheinvaterschaften

    Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Gesetzgeber einenuntauglichen Versuch zur Missbrauchseindämmung bei Scheinvaterschaften vorgenommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Anfechtungsmöglichkeit bei einer Scheinvaterschaftsanerkennung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für verfassungswidrig und damit nichtig erklärte, wurde das Thema überraschend in dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 17.5.2017 wieder aufgenommen. Die Neuregelung kam deshalb überraschend, weil der Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom Januar 2017 keinerlei Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Scheinvaterschaften vorsah.

  • Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Scheinvaterschaften

    Mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht soll ein behördliches Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen werden. Diese Regelung kommt völlig überraschend und war bis zur Beschlussempfehlung nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesländer an die für den Gesetzentwurf erzielte Vorabeinigung im Rahmen der Innenministerkonferenz im Bundesrat gebunden fühlen.