Ausschluss des Rechtsanspruchs auf vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bei Weiterwanderung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

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Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 eine Beschwerde eines Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gewährte, abgelehnt. Auch wenn eine Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte entfallen zu lassen, führte im entschiedenen Fall der Voraufenthalt mit einem Visum in Polen nicht zum Erfolg der Beschwerde des Landkreises.

 

Der Antragsteller ist ein ukrainischer Staatsangehöriger, der am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnte und im April 2022 infolge des Überfalls der Russischen Föderation nach Polen ausreiste. Von dort reiste er im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Nichtregierungsorganisation mit einem polnischen D-Visum mehrfach in die Ukraine. Im Oktober 2023 reiste er aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim zuständigen Landkreis Offenbach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der vorläufige Rechtsschutz wurde dem Antragsteller gewährt, wogegen der Landkreis Beschwerde einlegte.

Der 3. Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ergebnis bestätigt. Der Antragsteller habe seinerzeit visumfrei in der Absicht eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Der visumfreien Einreise aufgrund des speziellen Befreiungstatbestandes für Vertriebene aus der Ukraine stehe der Aufenthalt in Polen nicht entgegen, da die Befreiung nur eine unmittelbare Kausalität („infolge“) zwischen dem Kriegsausbruch und der Ausreise aus der Ukraine, nicht aber auch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Flucht und der Einreise in das Bundesgebiet verlange. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei im Falle des Antragstellers auch nicht allein aufgrund des – längerfristigen – tatsächlichen Voraufenthalts in Polen ausgeschlossen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller mit der Ausstellung des D-Visums durch Polen und der damit verbundenen Legalisierung seines dortigen Aufenthalts die nach Maßgabe der Massenzustrom-Richtlinie verbundenen Mindestrechte, wie etwa die Rechte auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, auf Unterbringung, Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung, auf Zugang zum Bildungssystem oder auf Familienzusammenführung, verliehen worden seien.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 3 B 535/25