Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von 2 Jahren

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Der Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 21/321) sieht vor, dass der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG zunächst für zwei Jahre ausgesetzt werden soll (§ 104 Abs. 14 AufenthG-E). Damit wird die aktuell geltende Rechtslage, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG auf ein Kontingent von 1.000 Visa pro Monat begrenzt ist, ausgesetzt.

Das Nachzugskontingent von 1.000 Visa pro Monat ist seit Juni 2023 ausgeschöpft; so wurden 2023 vom Bundesverwaltungsamt bereits 11.630 Zustimmungen zur Visumerteilung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt, 2024 waren es erstmals 12.000. Ausweislich des Ausländerzentralregisters hielten sich zum Stichtag 31. März 2025 388.074 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären Schutz nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Variante 2 AufenthG in Deutschland auf. Für diese Personen besteht derzeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Kontingentregelung von 1.000 Visa pro Monat Familienzusammenführung geltend zu machen, soweit sich noch Mitglieder der Kernfamilie im Ausland aufhalten und eine Familienzusammenführung dort unzumutbar wäre. Wie viele dieser Personen bereits in der Kernfamilie in Deutschland leben und keinen Familiennachzug mehr geltend machen können, ist nicht bekannt.

Ein Familiennachzug soll in Härtefällen weiterhin möglich sein, um den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Trotz der vorübergehenden Aussetzung des Familiennachzugs werde Aufnahmen nach § 22 und § 23 AufenthG weiterhin möglich sein. Im Einzelfall ist daher nach § 22 AufenthG ein Familiennachzug aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder im Rahmen einer Anordnung nach § 23 AufenthG möglich. Bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen sind vor dem Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen.

Für den Nachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG gilt die Aussetzung nach § 104 Abs. 14 AufenthG-E nicht. Der Familiennachzug „sonstiger Familienangehöriger“ zu einem subsidiär Schutzberechtigten richtet sich damit weiterhin nach § 36 Absatz 2 AufenthG.

Nicht vom Regelungsgehalt des § 104 Absatz 14 AufenthG-E umfasst sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist.