Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 3 B 1501/24) entschieden, dass Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die vor dem Außerkrafttreten der Norm gestellt wurden, nicht mehr zu einem Aufenthaltsrecht führen können. Nach Auffassung des Senats stellt § 104c AufenthG in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Auf die bis zum 30. Dezember 2025 gültige Fassung der Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen und diese auch bei späteren Änderungen des Gesetzes nicht eingeführt hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dem man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte, oder eine ausfüllungsfähige Lücke
Der Senat hat ausgeführt:
"§ 104c AufenthG a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2847) eingeführt. Durch Art. 5 Nr. 1. und 4 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wurde die Regelung durch eine aufgeschobene Änderungsanordnung bis zum 30. Dezember 2025 befristet und zudem eine ab dem 31. Dezember 2025 geltende Übergangsregelung erlassen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 31. Dezember 2022 bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes fortgelte. Eine Regelung dazu, wie mit Anträgen zu verfahren ist, die noch vor dem Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a. F. gestellt, aber noch nicht (bestandskräftig) beschieden wurden, hat der Gesetzgeber hingegen nicht erlassen.
Die Rechtsgrundlagen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. und des § 104c Abs. 2 AufenthG a. F. für Familienangehörige kommen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr zur Anwendung, auch wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer vor dem Auslaufen der Regelung einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte."


