Abschiebehaft - Praxis und Kritik - Überlegungen

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Überlegungen

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich einige Rechtsänderungen aufgrund des zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft tretenden Zuwanderungsgesetzes auch auf die Haftpraxis auswirken werden. Einerseits wird ein gewisser Anteil der bisher nur geduldeten Ausreisepflichtigen gute Aussichten haben, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Für einige Ausländer wird sich auch aufgrund von Empfehlungen der neu einzurichtenden Härtefallkommissionen die Gelegenheit eröffnen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Andererseits wird durch eine geregelte bundesweite Verteilung und eine stärkere Überwachung Ausreisepflichtiger darauf hingewirkt werden, dass entweder die Ausreisepflicht konsequenter durchgesetzt und in diesem Zusammenhang auch Abschiebungshaft vermehrt angeordnet wird. Welchen Erfolg die Einrichtung von Ausreisezentren haben wird, ist schwer vorherzusagen. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass sich damit die Probleme der Abschiebungshaft erübrigen oder leichter werden lösen lassen.

Abschiebungshaft bedeutet wie jede andere Art der Haftunterbringung Freiheitsentzug und Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 I, II GG. Sie ist daher nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung zulässig. Zu Beschränkungen der persönlichen Freiheit kommt es aber auch bei drei anderen Gelegenheiten:

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  • bei Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Festnahme und unmittelbare Abschiebung durch Polizei und Bundesgrenzschutz;
  • bei der Zurückweisung von Asylbewerbern am Flughafen;
  • bei der Unterbringung in Ausreisezentren.

Daher sollen zunächst einmal die Voraussetzungen und Folgen der Abschiebungshaft und der anderen Formen der Freiheitsbeschränkungen bei Ausländern dargestellt werden. Sie alle erscheinen in mehrfacher Hinsicht nicht bedenkenfrei. Die Entstehungsgeschichte der Abschiebungshaft reicht weit zurück.  Ihre zunehmende Verschärfung ist Folge der mit dem Anwerbestopp von 1973 und der „sozialverantwortlichen Steuerung“ des Familiennachzugs von 1981 einhergehenden einschneidenden Beschränkungen des Zuzugs nach Deutschland und der zahlreichen Restriktionen des Asylrechts und des Asylverfahrens sowie der „flankierenden Maßnahmen“ wie Ausdehnung des Visumzwangs und Kürzungen der Sozialhilfe seit 1978.