I. Entstehungsgeschichte

II. Allgemeines

III. Getrennte Unterbringung

IV. Haftbedingungen

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I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift wurde durch das UmsGes2011 (BT-Drucks. 17/5470 v. 12.04.2011)

icon Entwurf des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes von April 2011

aufgrund der Anpassung an die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie - Rü-Fü-RL) neu eingefügt. Dadurch werden nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 17/5470 v. 12.04.2011, S. 46) die Art. 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 17 Abs. 2-5 RüFü-RL umgesetzt. Zu den Umsetzungen der RüFü-RL insgesamt ausführlich im Beitrag von Winkelmann, MNet.

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

 

II. Allgemeines

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Mit Voranstellung des § 62 Abs. 1 AufenthG (s. dort) sollten Art. 15 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 RüFü-RL umgesetzt worden sein. Danach ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Dadurch wird der ultima-ratio-Gedanke verstärkt. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken, was dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Ausdruck verleiht (s. § 62 Rn. 5).

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Für bestimmte, besonders verletzliche Gruppen wie Minderjährige, Schwangere, Alleinerziehende, Eltern mit Kindern, Traumatisierte und sonstige psychisch Kranke, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen stellt die Abschiebungshaft eine besonders schwere und unverhältnismäßige Belastung dar. Bei diesen Personen sollte grundsätzlich von der Verhängung von Abschiebungshaft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden.

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Im Bereich der Abschiebungshaft sprachen sich die Kirchen dafür aus, Inhaftierungen von Minderjährigen und Familien mit minderjährigen Kindern grundsätzlich zu unterlassen und dies in § 62 Abs. 1 AufenthG aufzunehmen (Allenberg, Stellungnahme zur Anhörung im Innenausschuss am 27.06.2011, BT-Drucks. 17(4)282 G, S. 1; Marx, BT-Drucks. 17(4)282 D, S. 8: Haft gegenüber Familien und Minderjährigen sollte angesichts der schädlichen Auswirkungen der Haft und deren Begleitumstände auf das Kindeswohl sowie angesichts der Tatsache, dass bei Familien die Gefahr des Untertauchens eher der extreme Ausnahmefall ist, unterbleiben. Fraglich ist, ob Art. 37 Buchst. b) der Kinderrechtskonvention überhaupt die Anordnung von Abschiebungshaft zulässt).

icon Stellungnahmen der Sachverständigen zum Richtlinienumsetzungsgesetz

 

III. Getrennte Unterbringung

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Soweit unter Beachtung des Ultima-ratio-Gedankens dennoch eine Inhaftierung mehrerer Familienmitglieder erforderlich sein sollte, sind diese gemeinschaftlich und gesondert unterzubringen (Begründung zum GesEntw, BT-Drucks. 17/5470 v. 12.04.2011, s.o. Rn. 1). Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur solange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist (BGH, B. v. 17.06.2010 – V ZB 9/10 –, bei Winkelmann).

icon Die Anhörung im Haftverfahren

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Familienmitglieder im Sinne der Vorschrift sind solche, die der Kernfamilie (vergleiche hierzu Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12)) zuzurechnen sind (Begründung zum GesEntw, BT-Drucks. 17/5470 v. 12.04.2011, s.o. Rn. 1).

icon Richtlinien Gesamtdokument

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Es bestand jedenfalls Umsetzungsbedarf für die Haftbedingungen nach Art. 16 RüFü-RL. Danach darf die Inhaftierung grundsätzlich nur noch in speziellen Hafteinrichtungen. Soweit diesseits bekannt, wurden in 11 Bundesländern auch Justizvollzugsanstalten für die Durchführung der Abschiebungshaft genutzt (s. Antwort zu Frage 5 BT-Drs 17/7442 v 04.09.2012), derzeit wohl in Anbetracht der zunehmend einschränkenden Rechtsprechungspraxis weitaus weniger.

icon Antwort der Bundesregierung Situation in deutschen Abschiebungshaftanstalten

Dazu ausführlich Habbe, ZAR 2011, 286, 289, wonach das Fehlen entsprechender Einrichtungen nicht auf Bundeslandebene verlagert werden darf. Die RüFü-RL spricht davon, dass der Mitgliedstaat derartige spezielle Einrichtungen vorhalten muss. Damit müsste der Vollzug ggf. aus einem Bundesland in ein anderes verlagert werden, wenn nur dort das Trennungsgebot realisiert werden kann. Diese Auffassung wurde auch schon von der Europäischen Kommission geteilt, die mit Schreiben vom 11.5.2011 (s. Dokument zu LG Leipzig unter Rn. 8) ihren Standpunkt dahingehend dargelegt hatte, es könne „festgestellt werden, dass der Wortlaut des Artikel 16(1) klar auf das Gesamtterritorium eines Mitgliedstaates abstellt. Das Nichtvorhandensein spezieller Hafteinrichtungen in einem regionalen Teilbereich eines Mitgliedstaats – während in einem anderen regionalen Teilbereich solche vorhanden sind – kann daher eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht rechtfertigen.“ (Habbe, Stellungnahme zur Anhörung im Innenausschuss am 27.06.2011, BT-Drucks. 17(4)282 E, S. 4, 14; a.A. die Bundesregierung: „Nach der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind die Länder für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständig. Das Unionsrecht respektiert gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) grundsätzlich die unterschiedliche strukturelle Ordnung der Mitgliedstaaten“ (Antwort zu Frage 6, BT-Drucks. 17/7446)).

icon Antwort der Bundesregierung zur Umsetzung der RFRL und die Abschiebungshaft

icon Stellungnahmen der Sachverständigen zum Richtlinienumsetzungsgesetz

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Menschen, die sich in Abschiebungshaft befinden, sind mit Straftätern nicht zu vergleichen. Daher sind ihre Haftbedingungen von denen des Strafvollzugs deutlich zu unterscheiden. Dazu gehört eine strikte Trennung von Straf- und auch Untersuchungshaftgefangenen (vgl. Leipzig, B. v. 20.09.2011 – 07 T 104/11 – bei Winkelmann, dass eine gemeinsame 17-tägige Unterbringung für rechtswidrig hielt. A.A., aber abzulehnen, LG Stade, B. v. 08.09.2011 – 9 T 92/11 –, juris, für den Fall der 7-tägigen Dauer).

icon LG Leipzig – 07 T 104/11 – B. v. 20.09.2011

So auch LG München, B. v. 13.03.2012 –13T 1606/12 –,

icon LG München – 13T 1606/12 – B . v. 13.03.2012

das zum Trennungsgebot in der JVA Stadelheim ausführte:

"Diese Unterscheidung zielt auf Häftlinge in Abschiebungssachen und Häftlinge in Strafsachen ab und nicht trifft keine Unterscheidung zwischen verurteilten Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen dahingehend, dass eine gemeinsame Unterbringung mit Untersuchungshäftlingen zulässig wäre. Dies ergibt sich bereits durch eine Auslegung des Wortlauts. Es ist zwar zutreffend, dass für den Untersuchungshaftvollzug andere Bedingungen gelten als für den Vollzug der Freiheitsstrafe. Jedoch spricht auch § 1 StVollzG vom 'Vollzug der Freiheitsstrafe" und nicht von Strafgefangenen. Insofern führt es zu weit anzunehmen, dass durch die Verwendung des Wortes "Strafgefangene" zwangsläufig lediglich auf Häftlinge im Freiheitsvollzug abzustellen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in dieser ausländerrechtlichen Vorschrift eine Unterscheidung zwischen Häftlingen in Abschiebehaftsachen und Häftlingen in Strafsachen - sei es im Vollzug der Untersuchungshaft oder im Vollzug der Freiheitsstrafe - getroffen werden sollte".

Zudem ist auf die richtlinienkonforme Auslegung des § 62a zu achten:

"In den Erwägungsgründen der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) wird auf die "20 Leitlinien zur Frage der erzwungenen Rückkehr" vom 04.05.2005 des Europarats Bezug genommen. Darin heißt es in der 10. Leitlinie unter Punkt 4: „Persons detained pending their removal from their territory should not normally be held together with ordinary prisoners, whether convicted or on remand." Hier wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine gesonderte Unterbringung auch von Untersuchungshäftlingen gewährleistet sein soll. Die durch diesen Erwägungsgrund gestützte Auslegung wird durch die Heranziehung anderer Sprachfassungen von Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtllnie bestätigt. In der französischen Fassung heißt es eindeutig, die Abschiebungshäftlinge sont séparés des prisonniers de droit commun, in der spanischen Fassung die Abschiebungshäftlinge "estaran separados de los presos ordinarios".

Siehe hierzu auch die Entscheidung des BGH vom 07.03.2012 (V ZB 41/12), bei Winkelmann, a.a.O. ebenfalls zur Unterbringung in der JVA Stadelheim sowie LG Wiesbaden zur Unterbringung in derr JVA Wiesbaden; weiterhin ebenso LG Traunstein, B. v. 14.06.2012 – 4 T 2208/12, 4 T 2219/12 – sowie B. v. 19.07.2012 – 4 T 1393/12 –.

icon BGH – V ZB 41/12 – B. v. 07.03.2012

icon LG Wiesbaden – 4 T 221/12 u. 4 T 222/12 – B. v. 26.06.2012

icon LG Traunstein – 4 T 1393/12 – B. v. 19.07.2012

Das LG Stuttgart, B. v. 11.02.2014 – 19 T 31/14 –, juris hielt folgerichtig den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim für rechtwidrig. Die Kammer schloss sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Offenburg, B. v. 03.12.2013, 4 T 251/13, an (so auch Kammer, B. v 31.01.2014 – 19 T 4/14 –, B. v. 03.02.2014 – 19 T 366/13 –, B. v. 04.02.2014  – 19 T 21/14 –; LG Mannheim, B. v. 09.01.2014 – 4 T 2/14v, zitiert nach juris; LG Görlitz, B. v. 23.10.2013 – 2 T 102/13 –; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 25.10.2013 – 18 T 8112/13 –; LG München II, B. v. 16.10.2013 – 6 T 4334/13 –; entgegen LG Ulm, B. v. 20.01.2014 – 3 T 139/13 –; LG Frankfurt am Main, B. v. 17.01.2014 – 2-29 T 17/14 –, juris; LG Padernborn, B. v. 27.05.2014 – 11 XIV 20/14 B –, InfAuslR 7/8 2014, 281).

Die Absicht, kranke Abschiebungshäftlinge in der Krankenabteilung einer JVA unterzubringen, ist ebensoweinig geeignet, das Trennungsgebot zu beachten (vgl. Stahmann in ANA-ZAR 1/2014, 4).

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Danach genügen keine formelhaften Feststellungen oder Behauptungen der Tatsachengerichte, es gäbe keine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger als die JVA München-Stadelheim und dass der Betroffene dort in der Abteilung für Jugendliche untergebracht sei. Das besagt nichts darüber, ob dies den Anforderungen genügt, die nach § 62a Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 RFRL an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind.

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Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, und dem sich anschließenden Vollzug in der Verantwortung der antragstellenden Behörde führt grds. dazu, dass Einzelmaßnahmen des Vollzugs gerade nicht Entscheidungsgegenstand des Freiheitsentziehungsverfahrens sein können (so Budde in Keidel, FamFG, Kommentar, 17. Aufl., § 422 Rn. 8); darauf Bezug nehmend auch LG Stuttgart, B. v. 11.02.2014 – 19 T 31/14 –, juris. Bumiller/Haders sehen jedenfalls bei menschenunwürdigen Bedingungen im Haftvollzug die Zuständigkeit bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Bumiller/Haders, FamFG, Kommentar, 10. Aufl., § 422 Rn. 9). Damit soll grds. der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein und in den Fällen des Vollzugs in Justizvollzugsanstalten der Weg zu den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte (Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StrafvollzG). Das LG Bielefeld, B. v. 17.10.2013 - 23 T 265/13 -, juris, ist der Auffassung, dass auch der Verweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2013 (BGH, B. v. 11.07.2013 – V ZB 40/11 –) keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Danach müsse der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft erst ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird. Eine Ausnahme von der grds. Unterscheidung zwischen der Rechtmäßigkeit der freiheitsentziehenden Anordnung an sich und dem sich anschließenden Vollzug sieht das LG Passau (LG Passau, B. v. 20.04.2012 – 2 T 56/12 –, bei Winkelmann, a.a.O.).

Dazu der BGH: Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass in der Abteilung Langenhagen keine hinreichenden Möglichkeiten für ein jederzeitiges Telefonieren bestünden, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung. Die Einwendung betrifft allein die Art und Weise des Vollzugs der Abschiebungshaft in einer speziellen Hafteinrichtung für Abschiebungsgefangene und kann im Verfahren über die Anordnung der Haft nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 49/14 –, juris).

icon LG Passau – 2 T 56/12 – B. v. 20.04.2012

allenfalls dann, wenn der Vollzug unter derart schwerwiegenden Rechtsverletzungen leidet, dass er auch der Freiheitsentziehung an sich den Stempel der Rechtswidrigkeit aufdrücken könnte (BGH, B. v. 07.03.2012 – V ZB 41/12 –, bei Winkelmann, a.a.O.). Eine Absage erteilte das LG auch an die aus dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich nunmehr kraft Sachzusammenhangs auch auf die Überprüfung des Vollzugs des Gewahrsams zu erstrecken habe.

Auf den Vorlagebeschluss des BGH (s.o. BGH, B. v. 11.07.2013 – V ZB 40/11 –), hat der EuGH am 17.07.2014 - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - erwartungsgemäß entschieden:
Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige in die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt einwilligt (EuGH, Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie in der Rechtssache C-474/13 Adala Bero/Regierungspräsidium Kassel, Ettayebi Bouzalmate/Kreisverwaltung Kleve und Thi Ly Pham/Stadt Schweinfurt). Die Inhaftierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Abschiebung muss grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen. Die nationalen Behörden, die diese Regel anzuwenden haben, müssen daher in der Lage sein, die Haft in speziellen Einrichtungen zu vollziehen, und zwar unabhängig von der Verwaltungs- oder Verfassungsstruktur des Mitgliedstaats, dessen Teil sie sind. Es kann somit keine hinreichende Umsetzung der Rückführungsrichtlinie darstellen, wenn die zuständigen Behörden in bestimmten föderalen Untergliederungen eines Mitgliedstaats über die Möglichkeit verfügen, solche Unterbringungen vorzunehmen, in anderen dagegen nicht.
Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass ein föderal strukturierter Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, in jeder föderalen Untergliederung spezielle Hafteinrichtungen zu errichten; dieser Mitgliedstaat muss aber sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in den föderalen Untergliederungen, die über keine solchen Einrichtungen verfügen, die Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen föderalen Untergliederungen unterbringen können. Damit bedarf es nun der richtlinienkonformen Anpassung der Haftvollzugsvorschriften in § 62a und einer Änderung der Haftvollzugspraxis in Deutschland. Entweder durch Neu- oder Umbau vorhandener Einrichtungen; jedenfalls aber im Wege des Transports und Unterbringung in einer geeigneten Anstalt anderer Bundesländer.

In Deutschland darf daher Ab- und Zurückschiebungshaft nach Art. 16 Abs. 1 RüFü-RL nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden. Die Unterbringung der von Ab- oder Zurückschiebung Betroffenen in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt ist keine Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 (BGH, B. v. 25.07.2014 – V ZB 137/14 –; BGH, B. v. 25.07.2014 – V ZB 56/14 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 09/14 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 29/14 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 90/14 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 99/13 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 109/14 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 119/14 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 199/13 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 111/14 –; BGH, B. v. 17.09.2014 – V ZB 189/14 –; BGH, B. v. 24.09.2014 – V ZB 76/14 –; BGH, B. v. 24.09.2014 – V ZB 37/13 –; BGH, B. v. 24.09.2014 – V ZB 71/14 –; BGH, B. v. 24.09.2014 – V ZB 101/14 –; BGH, B. v. 24.09.2014 – V ZB 107/14 –; BGH, B. v. 25.09.2014 – V ZB 58/14 –; BGH, B. v. 25.09.2014 – V ZB 98/14 –; BGH, B. v. 25.09.2014 – V ZB 118/14 –; BGH, B. v. 25.09.2014 – V ZB 198/13 –; BGH, B. v. 01.10.2014 – V ZB 123/14 –; BGH, B. v. 01.10.2014 – V ZB 102/14 –; BGH, B. v. 01.10.2014 – V ZB 113/14 –; BGH, B. v. 07.10.2014 – V ZB 100/14 –; BGH, B. v. 07.10.2014 – V ZB 112/14 –; BGH, B. v. 08.10.2014 – V ZB 122/14 –; BGH, B. v. 08.10.2014 – V ZB 197/14 –; BGH, B. v. 08.10.2014 – V ZB 69/14 –; BGH, B. v. 08.10.2014 – V ZB 115/14 –; BGH, B. v. 09.10.2014 – V ZB 73/14 –; BGH, B. v. 09.10.2014 – V ZB 75/14 –; BGH, B. v. 23.10.2014 – V ZB 188/13 –; BGH, B. v. 23.10.2014 – V ZB 200/12 –; BGH, B. v. 23.10.2014 – V ZB 40/14 –; BGH, B. v. 12.11.2014 – V ZB 40/11 –; BGH, B. v. 13.11.2014 – V ZB 93/14 –; BGH, B. v. 19.11.2014 – V ZB 180/14 –; BGH, B. v. 20.11.2014 – V ZB 20/14 –; BGH, B. v. 27.11.2014 – V ZB 106/13 –; BGH, B. v. 28.11.2014 – V ZB 128/12 –; BGH, B. v. 04.12.2014 – V ZB 98/13 –; BGH, B. v. 23.01.2015 – V ZB 140/12 –; BGH, B. v. 18.02.2015 – V ZB 121/14 –; BGH, B. v. 19.02.2015 – V ZB 52/14 –; BGH, B. v. 19.02.2015 – V ZB 61/14 –; BGH, B. v. 19.02.2015 – V ZB 91/14 –; BGH, B. v. 19.02.2015 – V ZB 116/14 –; BGH, B. v. 02.03.2015 – V ZB 193/13 –; BGH, B. v. 03.03.2015 – V ZB 108/14 –, juris).
Aufgrund einer Änderung des Vollstreckungs- und Einweisungsplans für das Land Niedersachsen, dürfen in der Abteilung Langenhagen (Hannover) seit dem 1. Januar 2014 nur noch Abschiebungsgefangene untergebracht werden (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/1535, S. 53).

Die Einwilligung in die Unterbringung entgegen des Trennungsgebotes ist unerheblich (im Anschluss an den EuGH, s.o., BGH, B.v. 25.09.2014 – V ZB 144/12 –, juris).

11

Ein Verstoß gegen die besonderen Formvorschriften des Haftvollzuges hat als Grundrechtsverletzung unmittelbar verfassungsrelevanz. Jedenfalls ein Haftbeschluss, dessen Anordnung für sich gesehen zwar rechtmäßig erscheint, aber sehenden Auges den Betroffenen in eine rechtswidrige Vollzugspraxis übergibt, kann kraft Sachzusammenhanges nicht isoliert betrachtet werden und führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses von Anfang an (ex tunc). Jedenfalls müsste im Rahmen der Ermessensreduzierung auf Null das Beschluss fassende Gericht gem. § 424 I FamFG gehalten sein, den Vollzug der Haft auszusetzen (so darauf Bezug nehmend: LG Padernborn, B. v. 27.05.2014 – 11 XIV 20/14 B –, InfAuslR 7/8 2014, 281). Insoweit ist es für das die Haft anordnende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich, sich bereits bei Beschlussfassung zur Anordnung der Haft mit den Voraussetzungen, unter denen diese unmittelbar anschließend vollzogen wird, zu befassen, um der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung keinen Vorschub zu leisten.
So auch bestätigend der BGH (BGH, B. v. 25.07.2014 – V ZB 137/14 –): Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird.

 

IV. Haftbedingungen

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Nach Abs. 2 wird den Abschiebungsgefangenen gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen. Dies entspricht einer wohlwollenden Umsetzung von Art. 16 Abs. 2 RüFü-RL, die insoweit nur von "auf Wunsch" und "zu gegebener Zeit" spricht. Zur Benachrichtigungspflicht bei Freiheitsentziehung ausführlich in § 62 R. 157 f. Zur Anhörung der Ehepartner in § 62 Rn. 175. Zu den Beteiligten im Freiheitsentziehungsverfahren in § 418 FamFG.

13

Art. 16 Abs. 3 RüFü-RL regelt mit dem Hinweis, dass besondere Aufmerksamkeit der Situation schutzbedürftiger Personen gilt und dass medizinische Notfallversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährt wird, humanitäre Selbstverständlichkeiten. Die bedurfte keiner gesonderten Umsetzung im AufenthG.

14

Um den spezifischen Bedürfnissen minderjähriger, insbesondere unbegleiteter Ausländer nach Abs. 3 Rechnung zu tragen, soll diesen zum Beispiel nach Maßgabe von Artikel 17 Abs. RüFü-RL Gelegenheit zu altersgerechtem Spielen und zur Erholung gegeben und Zugang zu Bildungsangeboten gewährleistet werden (Begründung zum GesEntw, BT-Drucks. 17/5470 v. 12.04.2011, s.o. Rn. 1). Damit bleibt Abs. 3 allerdings hinter der Vorgabe der RüFü-RL zurück, die in Art. 17 Abs. 3 vorgibt, dass In Haft genommene Minderjährige die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten müssen (BGH, B. v. 7.3.2012 – V ZB 41/12 –).

15

Abs. 4 soll nur Mitarbeitern solcher Organisationen den Besuch der Anstalt ermöglichen, die zumindest auch auf dem Gebiet der Ausländer- und Flüchtlingshilfe tätig sind. Soweit die Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, finden über den Verweis in § 422 Abs. 4 FamFG die Regelungen des § 62a vor den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vorrangige Anwendung.
Die Einschränkungen durch die Haft müssen so gering wie möglich gehalten werden. Durch § 62 a Abs. 4 AufenthG kann auf Antrag nur Mitarbeitern solcher Einrichtungen der Besuch der Anstalt ermöglichen werden. Deutschland hatte mit zwei weiteren Staaten im Gesetzgebungsverfahren der EU vorgeschlagen, die Besuchsregelung vom Ermessen der Mitgliedstaaten abhängig zu machen. Der Richtlinientext ist ausdrücklich bei „wird ermöglicht“ belassen worden, obgleich ein Besuch von einer Genehmigung abhängig gemacht werden kann. Die Wortwahl des Abs. 4. ist somit nach Sinn und Zweck der Richtlinie auszulegen, d.h. in aller Regel ist der Zugang zu gewähren, die auf dem Gebiet der Ausländer- und Flüchtlingshilfe tätig sind. Dieser Vorschlag kommt den Vorgaben nach, greift aber nach diesseitiger Auffassung zu kurz. Denn durch eine Ausdehnung auf den Vollzugsbereich (die Rückführung) wäre die Chance da, durch verantwortungsvolles Monitoring für noch mehr Transparenz und Glaubwürdigkeit zu sorgen. Nicht ausreichend umgesetzt wird damit Art. 8 Abs. 6 RüFü-RL:

„Danach schaffen die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen“ (Marx, Stellungnahme zur Anhörung im Innenausschuss am 27.06.2011, BT-Drucks. 17(4)282 D, S. 6; Allenberg, BT-Drucks. 17(4)282 G S. 2; a.A. Thym, BT-Drucks. 17(4)282 F, S. 4).

icon Stellungnahmen der Sachverständigen zum Richtlinienumsetzungsgesetz

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